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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
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Zweites Buch. H. Titel. Art. 203206.

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Die aus den Handelsbiichcrn der Gesellschaft ersichtlichen oder,in anderer Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Erlasseaufzufordern, sich zu melden; unterlassen sie dies, so ist der Betragihrer Forderungen gerichtlich niederzulegen.

Das Letztere muß auch in Ansehung der noch schwebenden Ver-bindlichkeiten nnd streitigen Forderungen geschehen, sofern nicht dieVertheilnng des Gcscllschaftsvermögcns bis zu deren Erledigungausgesetzt bleibt, oder den Gläubigern eine angemessene Sicherheitbestellt wird.

Art. 203.

Eine theilweisc Zurückzahlung des Kapitals der Kvmmandi-tistcn kann nur vermöge einer staatlich genehmigten Abänderung desGcscllschastsvcrtrages erfolgen.

Die Zurückzahlung kann nur unter Beobachtung derselben Be-stimmungen geschehen, welche für die Vertheilnng des Gesellschafts-vcrmögens im Falle der Auflösung maßgebend sind (Art. 201. 202.).

Art. 204.

Die Mitglieder des Anfsichtsraths sind gleich den persönlichhaftenden Gesellschaftern solidarisch zur Erstattung geleisteter Zah-lungen verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Ein-schreiten :

1) Einlagen an die Kommanditisten zurückgezahlt, oder

2) Zinsen oder Dividenden gezahlt sind, welche nicht aus demauf die Aktien fallenden Gewinne entnommen wurden, oder

3) die Vertheilnng des' Gcsellschaftsvermögens oder eine theil-weise Zurückzahlung des Kapitals der Kommanditisten ohneBeobachtung der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 202. 203.)erfolgt ist.

Art. 205.

Die Liquidation erfolgt, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht einAnderes bestimmt, durch sämmtliche persönlich hastende Gesell-schafter nnd eine oder mehrere von der Generalversammlung derKommanditisten gewählte Personen.

Art. 206.

Den Landcsgesctzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß esder staatlichen Genehmigung zur Errichtung von Kommanditgesell-schaften auf Aktien im Allgemeinen oder von einzelnen Arten der-selben nicht bedarf. In diesem Falle kommen die Bestimmungendieses Abschnitts zur Anwendung, soweit sie die staatliche Ge-nehmigung bei der Errichtung oder Abänderung des Gescllschafts-vertrages nicht zum Gegenstand haben; der Gesellschaftsvertrag mußjedoch die in dem Art. 175. verzeichneten Bestimmungen enthalten,bevor die in dem Art. 176. vorgeschriebene Eintragung in dasHandelsregister erfolgen darf.