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Zweites Buch. III. Titel. Art. 207—209.
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Dritter Titel.
Von der Aktiengesellschaft.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Grundsätze.
Art. 207.
Eine Handelsgesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, wenn sich diesämmtlichen Gesellschafter nur mit Einlagen betheiligen, ohne per-sönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.
Das Gcsellschastskapital wird in Aktien oder auch in Aktien-antheile zerlegt. '
Die Aktien oder Aktienantheile sind untheilbar.
Dieselben können auf Inhaber oder auf Namen lauten.
Art. 208.
Aktiengesellschaften können nur mit staatlicher Genehmigungerrichtet werden.
Ueber die Errichtung und den Inhalt des Gesellschafwocrtrages(Statuts) muß eine gerichtliche oder notarielle Urkunde ausgenom-men werden.
Zur Aktienzeichnnng genügt eine schriftliche Erklärung.
Art. 209.
Der Gesellschaftsvertrag, dessen Genehmigung erfolgen soll, mußinsbesondere bestimmen:t) die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2) den Gegenstand des Unternehmens;
3) die Zeitdauer des Unternehmens, im Falle dasselbe auf einebestimmte Zeit beschränkt sein soll;
4) die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien oderAktienantheile;
5) die Eigenschaft der Aktien, ob sie auf Inhaber oder auf Na-men gestellt werden sollen, ingleichen die etwa bestimmte Zahlder einen und der anderen Art, sowie die etwa zugelasseneUmwandlung derselben;
6) die Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzunehmen undder Gewinn zu berechnen und auszuzahlen ist, sowie die Artund Weise, wie die Prüfung der Bilanz erfolgt;
7) die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandesund die Formen für die Legitimation der Mitglieder desselbenund der Beamten der Gesellschaft;
8) die Form, in welcher die Znsammenbernfung der Aktionäregeschieht;
9) die Bedingungen des Stimmrechts der Aktionäre und dieForm, in welcher dasselbe ausgeübt wird;