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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
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Zweites Buch. III. Titel. Art. 210213. 45

10) die Gegenstände, über welche nicht schon durch einfache Stim-menmehrheit der aus Znsammendernfung erschienenen Aktionäre,wildern nur durch eine größere Stimmenmehrheit oder nachanderen Erfordernissen Beschluß gefaßt werden kann;

11 ) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Be-kanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, inwelche dieselben aufzunehmen sind.

Art. 210.

Der Gesellschaftsvertrag und die Genehmigungsnrknnde müssenbei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitzbat, in das Handelsregister eingetragen und im Auszuge ver-öffentlicht werden.

Der Auszug muß enthalten:

1) das Dakum des Gesellschaftsvertrages und der Genchmignngs-urkunde;

2) die Firma und den Sitz der Gesellschaft;

3) den Gegenstand und die Zeitdauer des Unternehmens;

4) die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien oderAkticnantheile;

5) die Eigenschaft derselben, ob sie auf Inhaber oder auf Namengestellt sind;

6) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Be-kanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, inwelche dieselben aufzunehmen sind.

Ist im Gescllschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher derVorstand seine Willenserklärungen kundgiebt und für die Gesellschaftzeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen.

Art. 211.

Vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handels-register besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht.

Wenn vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in dasHandelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt worden ist, sohaften die Handelnden persönlich und solidarisch.

Art. 212.

Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Aktiengesell-schaft eine Zweigniederlassung hat, muß dies behufs der Eintragungin das Handelsregister angemeldet werden.

Die Anmeldung muß die in Art. 210. Abs. 2. und S. be-zeichneten Angaben enthalten. Das Handelsgericht hat die Mitglie-der des Vorstandes zur Befolgung dieser Vorschriften von Amts-wcgen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.

Art. 213.

Die Aktiengesellschaft als solche hat selbstständig ihre Rechte undPflichten; sie kann Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grund-stücken erwerben; sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden.