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Zweites Buch. III. Titel. Art. 214—218.
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in dessenBezirk sie ihren Sitz hat.
Art. 214.
-Jeder Beschluß der Generalversammlung, welcher die Fortsetz-ung der Gesellschaft oder eine Abänderung der Bestimmungen desGesellschaftsvertrages zum Gegenstände hat, bedarf zu seiner Gültig-keit der notariellen oder gerichtlichen Beurkundung, sowie der staat-lichen Genehmigung.
Ein solcher Beschluß und die Genehmigungsurkunde müssen ingleicher Weise wie der ursprüngliche Vertrag in das Handelsregistereingetragen und im Auszug veröffentlicht werden (Art. 210. 212.).
Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe beidem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren »sitz hat,in das Handelsregister eingetragen ist.
Art. 215.
Die Abänderung des Gegenstandes der Unternehmung der Ge-sellschaft kann nicht durch Stimmenmehrheit beschlossen werden, soferndies nicht im Gesellschaftsvertrage ausdrücklich gestattet ist.
Dasselbe gilt von dem Falle, wenn die Gesellschaft durch Ue-bertragung ihres Vermögens und ihrer Schulden an eine andereAktiengesellschaft gegen Gewährung von Aktien der letzteren aufge-löst werden soll.
Zweiter Wschnitl.
Rechtsverhüttniß der.Aktionäre.
Art. 216.
Jeder Aktionär hat einen verhältnißinäßigen Antheil an demVermögen der Gesellschaft.
Er kann den eingezahlten Betrag nicht zurückfordern und hat,so lange die Gesellschaft besteht, nur einen Anspruch auf den reinenGewinn, soweit dieser nach dem Gesellschaftsvertragc zur Verthei-lunq unter die Aktionäre bestimmt ist.
Art. 217.
Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Aktionäre nicht be-dungen noch ausbezahlt werden; es darf nur dasjenige unter sievertheilt werden, was sich nach der jährlichen Bilanz, und Nlenn imGesellschaftsvertrage die Jnnehaltung eines Reservekapitals bestimmtist, nach Abzug desselben als reiner Ueberschuß ergiebt.
Jedoch können für den im Gesellschaftsvertrage angegebenenZeitraum, welchen die Vorbereitung des Unternehmens bis zumAnfange des vollen Betriebes erfordert, den Aktionären Zinsen vonbestimmter Höhe bedungen werden.
Art. 218.
Der Aktionär ist in keinem Falle verpflichtet, die in gutemGlauben empfangenen Zinsen und Dividenden zurückzugeben.