Zweites Buch. III. Titel. Art. 219—222.
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Art. 219.
Der Aktionär ist nicht schuldig, zu den Zwecken der Gesell-schaft und zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten mehr beizutragen,als den für die Aktie statutenmäßig zu leistenden Beitrag.
Art. 220.
Ein Aktionär, welcher den Betrag seiner Aktie nicht zur rechtenZeit einzahlt, ist zur Zahlung von Verzugszinsen von Rechtswegenverpflichtet.
Im Gesellschastsvertrage können für den Fall der verzögertenEinzahlung des gezeichneten Akticnbetrages oder eines Theilsdesselben Konventionalstrafen ohne Rücksicht aus die sonst stattfin-denden gesetzlichen Einschränkungen festgesetzt werden; auch kannbestimmt werden, daß die säumigen Aktionäre ihrer Anrechte ausder Zeichnung der Aktien und der geleisteten Theilzahlungen zuGunsten der Gesellschaft verlustig gehen.
Art. 221.
Ist im Gesellschastsvertrage keine besondere Form, wie die Auf-forderung zur Einzahlung geschehen soll, bestimmt, so geschieht die-selbe in der Form, in welcher die Bekanntmachungen der Gesell-schaft nach dem Gesellschastsvertrage überhaupt erfolgen müssen (Art.209. Ziff. 11.).
Jedoch kann in keinem Falle ein Aktionär seines Anrechts ver-lustig erklärt werden, wenn nicht die Aufforderung zur Zahlungmindestens dreimal in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern(Art 209. Ziff. 11.), das letzte Mal wenigstens vier Wochen vordem für die Einzahlungen gesetzten Schlußtermine, bekannt gemachtworden ist. Wenn die Aktien auf Namen lauten und ohne dieEinwilligung der übrigen Aktionäre nicht übertragbar sind, so kanndie Bekanntmachung dieser Aufforderungen durch besondere Erlassean die einzelnen Aktionäre statt der Einrllckuugen in die öffentlichenBlätter erfolgen.
Art. 222.
Wenn die Aktien oder Aktienantheile auf Inhaber gestellt wer-den, so kommen folgende Grundsätze zur Anwendung:
1) Die Ausgabe der Aktien darf vor Einzahlung des ganzen No-minalbetrages derselben nicht erfolgen; ebensowenig dürfenüber die geleisteten Partialzahlungen Promessen oder Jnterims-scheine, welche auf Inhaber lauten, ausgestellt werden.
2) Der Zeichner der Aktie ist für die Einzahlung von vierzigProzent des Nominalbetrages der Aktie unbedingt verhaftet;von dieser Verpflichtung kann derselbe weder durch Ueber-tragung seines Anrechts auf einen Dritten sich befreien, nochSeitens der Gesellschaft entbunden werden; wird der Zeichnerder Aktie, wegen verzögerter Einzahlung, seines Anrechts ausder Zeichnung verlustig erklärt (Art. 220.), so bleibt er dem-