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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
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ZwcitcS Buch. III. Titel. Art. 223226.

ungeachtet zur Einzahlung von vierzig Prozent des Nominal-betrages der Aktie verpflichtet.

6) Im Gescllschaftsvcrtrage kann bestimmt werden, daß und unterwelchen Maßgaben nach ersvlgter Einzahlung von vierzig Pro-zent die Befreiung des Zeichners von der Haftung für weitereEinzahlungen zulässig sei, und daß im Falle der eingetretenenBefreiung über die geleisteten Einzahlungen Promessen oderJntcrimsscheine, welche auf Inhaber lauten, ausgestellt werdendürfen.

Art. 223.

Wenn die Atrien auf Namen lauten, so kommen die bei derKommanditgesellschaft auf Aktien gegebenen Bestimmungen über dieEinwägung der Aktien in das Aktienbnch der Gesellschaft und überdie Uebcrtragnng derselben auf Andere (Art. 182. 183.) auch hierzur Anwendung.

So lange der Betrag der Aktie nicht vollständig eingezahlt ist,wird der Aktionär durch Ucbertragnng seines Anrechts auf einen An-deren von der Verbindlichkeit zur Zahlung des Rückstandes nurdann befreit, wenn die Gesellschaft den neuen Erwerbcr an seinerStelle annimmt und ihn der Verbindlichkeit entläßt.

Auch in diesem Falle bleibt der anstretende Aktionär auf Höhedes Rückstandes für alle bis dahin von der Gesellschaft eingegangenenVerbindlichkeiten noch auf ein Jahr, vvm Tage des Austritts angerechnet, snbsidiarisch verhaftet.

Art. 224.

Die Rechte, welche den Aktionären in den Angelegenheiten derGesellschaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Ge-schäfte, die Einsicht und Prüfung der Bilanz und die Bestimmungder Gcwinnvcrtheilnng zustehen, werden von der Gesammtheit derAktionäre in der Generalversammlung ausgeübt.

Jede Aktie gewährt dem Inhaber eine Stimme, wenn nicht derGcscllschaftsvertrag ein Anderes festsetzt.

Art. 225.

Ist ein Anfsichtsrath bestellt, so überwacht derselbe die Ge-schäftsführung der Gesellschaft in allen Zweigen der Verwaltung; erkann sich von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft un-terrichten, die Bücher und Schriften derselben jederzeit einsehen undden Bestand der Gcsellschaftskasse untersuchen.

Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschlägezur Gewinnverthcilung zu prüfen und darüber alljährlich der Ge-neralversammlung der Aktionäre Bericht zu erstatten.

Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies imInteresse der Gesellschaft erforderlich ist.

Art. 226.

Handelt es sich um die Führung von Prozessen gegen die