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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
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Zweites Buch. III. Titel. Art. 227231.

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Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrathes, so kommen diefür die Kommanditgesellschaft auf Aktien gegebenen Bestimmungen(Art. 194. 195.) auch hier zur Anwendung.

Dritter Abschnitt.

Rechte und Pflichten des Vorstandes.

Art. 227.

Jede Aktiengesellschaft muß einen Vorstand haben (Art. 209.Ziff. 7.). Sie wird durch denselben gerichtlich und außergerichtlichvertreten.

Der Vorstand kann aus einem oder mehreren Mitgliedern be-stehen; diese können besoldet oder unbesoldet, Aktionäre oderAndere sein.

Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet derEntschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.

Art. 228.

Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes müssen alsbald nachihrer Bestellung zur Einwägung in das Handelsregister angemeldetwerden. Der Anmeldung ist ihre Legitimation beizufügen.

Sie haben ihre Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen,oder die Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen.

Das Handelsgericht hat die Mitglieder des Vorstandes zur Be-folgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafenanzuhalten.

Art. 229.

Der Vorstand hat in der durch den Gescllschaftsvertrag -be-stimmten Form seine Willenserklärungen kundzugeben und für dieGesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so ist dieZeichnung durch sämmtliche Mitglieder des Vorstandes erforderlich.

Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zuder Firma der Gesellschaft oder zu der Benennung des Vorstandesihre Unterschrift hinzufügen.

Art. 230.

Die Gesellschaft wird durch die von dem Vorstände in ihremNamen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es istgleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaftgeschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nachdem Willen der Kontrabenten für die Gesellschaft geschlossen werdensollte.

Art. 231.

Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Be-schränkungen einzuhalten, welche in dem Gesellschastsvertrage oderdurch Beschlüsse der Generalversammlung für den Umfang seinerBesngniß, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind.

A. D. Handelsgesetzbuch.

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