50 Zweites Buch. III. Titel. Art. 232—237.
Gegen dritte Personen hat jedoch eine Beschränkung der Be-fugniß des Vorstandes, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtlicheWirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretungsich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken,oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oderau einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung derGeneralversammlung, eines Verwaltungsraths, eines Aufsichtsrathsoder eines anderen Organes der Aktionäre für einzelne Geschäfte er-fordert ist.
Art. 232.
Eide Namens der Gesellschaft werden durch den Vorstand ge-leistet.
Art. 233.
Jede Aenderung der Mitglieder des Vorstandes muß bei Ord-nungsstrafe zur Eintragung' in das Handelsregister angemeldetwerden.
Dritten Personen kann die Aenderung nur insofern entgegenge-setzt werden, als in Betreff dieser Aenderung die im Art. 46. inBetreff des Erlöschens der Prokura bezeichneten Voraussetzungenvorhanden sind.
Art. 234.
Der Betrieb von Geschäften der Gesellschaft, sowie die Vertre-tung der Gesellschaft in Bezug auf diese Geschäftsführung kann auchsonstigen Bevollmächtigten oder Beamten der Gesellschaft zugewiesenwerden. In diesem Falle bestimmt sich die Bcfngniß derselben nachder ihnen ertheilten Vollmacht; sie erstreckt sich im Zweifel auf alleRechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte ge-wöhnlich mit sich bringt.
Art. 235.
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungenan die Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an ein Mitglied desVorstandes, welches zu zeichnen oder mitznzeichnen befugt ist, oderan einen Beamten der Gesellschaft, welcher dieselbe vor Gericht zuvertreten berechtigt ist, geschieht.
Art. 236.
Die Generalversammlung der Aktionäre wird durch den Vor-stand berufen, soweit nicht nach dem Gesellschaftsvertrage auch an-dere Personen dazu befugt sind.
Art. 237.
Eine Generalversammlung der Aktionäre ist, außer den im Ge-sellschaftsvertrage ausdrücklich bestimmten Fällen, zu berufen, wenndies im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
Die Generalversammlung muß auch dann berufen werden,wenn dies ein Aktionär oder eine Anzahl von Aktionären, derenAktien zusammen den zehnten Theil des Grundkapitals darstellen,in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks