Zweites Buch. III. Titel. Art. 238—241. 51
und der Gründe verlangest. Ist in dem Gesellschaftsvertrage dasRecht, die Berufung einer Generalversammlung zu verlangen, anden Besitz eines größeren oder eines geringeren Antheils amGrundkapital geknüpft, so hat es Hiebei sein Bewenden.
Art. 238.
Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch denGesellschaftsvertrag bestimmten Weise zu erfolgen.
Der Zweck der Generalversammlung muß jederzeit bei derBerufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, derenVerhandlung nicht in dieser Weise angekündigt ist, können Be-schlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß überden in einer Generalversammlung gestellten Antrag auf Berufungeiner außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.
Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohneBeschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht.
Art. 239.
Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die er-forderlichen Bücher der Gesellschaft geführt werden. Er muß denAktionären spätestens in den ersten sechs Monaten jedes Geschäfts-jahres eine Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres vorlegen.
Zur Entlastung des Vorstandes bei Legung der Rechnungenkönnen Personen nicht bestellt werden, welche auf irgend eineWeise an der Geschäftsführung Theil nehmen.
Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Personen, welchen dieAufsicht über die Geschäftsführung zusteht.
Art. 240.
Ergiebt sich aus der letzten Bilanz, daß sich das Grundka-pital um die Hälfte vermindert hat, so muß der Vorstand 'un-verzüglich eine Generalversammlung berufen und dieser sowie derzuständigen Verwaltungsbehörde davon Anzeige machen.
Die Verwaltungsbehörde kann in diesem Falle von denBüchern der Gesellschaft Einsicht nehmen und nach Befinden derUmstände die Auflösung der Gesellschaft verfügen.
Ergiebt sich, daß das Vermögen der Gesellschaft nicht mehrdie Schulden deckt, so muß der Vorstand hiervon dem Gericht be-hufs der Eröffnung des Konkurses Anzeige machen.
Art. 241.
Die Mitglieder des Vorstandes sind aus den von ihnen imNamen der Gesellschaft vorgenommenen Rechtshandlungen Drittengegenüber für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich nichtverpflichtet.
Mitglieder des Vorstandes, welche außer den Grenzen ihresAuftrags, oder den Vorschriften dieses Titels oder des Gesellschafts-vertrages entgegen handeln, hasten persönlich und solidarisch fürden dadurch entstandenen Schaden. Dies gilt insbesondere, wenn
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