82 Zweites Buch. III. Titel. Art. 242—245.
sie der Bestimmung des Art. 217. entgegen an die Aktionäre Di-videnden oder Zinsen zahlen, oder wenn sie zu einer Zeit nochZahlungen leisten, in welcher ihnen die Zahlungsunfähigkeit derGesellschaft hätte bekannt sein müssen.
vierter Abschnitt.
Auflösung der Gesellschaft.
Art. 242.
Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst:
1) durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit;
2) durch einen notariell oder gerichtlich beurkundeten Beschluß
der Aktionäre;
3) durch Verfügung der Verwaltungsbehörde, wenn sich das
Grundkapital um die Hälfte vermindert hat (Art. 240.);
4) durch Eröffnung des Konkurses.
Wenn die Auflösung einer Aktiengesellschaft aus anderenGründen oder die Zurücknahme der staatlichen Genehmigung nachdem in den einzelnen Staaten geltenden Recht erfolgt, so findendie Bestimmungen dieses Abschnittes ebenfalls Anwendung.
Art. 243.
Die Auflösung dieser Gesellschaft muß, wenn sie nicht eineFolge des eröffneten Konkurses ist, durch den Vorstand, bei Ord-nungsstrafe, zur Eintragung in das Handelsregister angemeldetwerden; sie muß zu drei verschiedenen Malen durch die hierzu be-stimmten Blätter (Art. 209. Ziff. 11.) bekannt gemacht werden.
Durch diese Bekanntmachung müssen zugleich die Gläubigeraufgefordert werden, sich bei der'Gesellschaft zu melden.
Art. 244.
Die Liquidation geschieht durch den Vorstand, wenn nichtdieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluß derAktionäre an andere Personen übertragen wird.
Es kommen die bei der offenen Handelsgesellschaft über dieAnmeldung und das Rechtsverhältniß der Liquidatoren gegebenenBestimmungen auch hier zur Anwendung, mit der Maßgabe, daßdie Anmeldungen behufs der Eintragung in das Handelsregisterdurch den Vorstand zu machen sind.
Die Bestellung der Liquidatoren ist jederzeit widerruflich.
Art. 245.
Das Vermögen einer aufgelösten Aktiengesellschaft wird nachTilgung ihrer Schulden unter die Aktionäre nach Verhältniß ihrerAktien vertheilt.
Die Vertheilung darf nicht eher vollzogen werden, als nachAblauf eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem die
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