Zweites Buch. III. Titel. Art. 246—248.
5S
Bekanntmachung in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern(Art. 243.) zum dritten Male erfolgt ist.
In Ansehung der aus den Handelsbüchern ersichtlichen oderin anderer Weise bekannten Gläubiger und in Ansehung der nochschwebenden Verbindlichkeiten und streitigen Forderungen kommendie bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien gegebenen Bestim-mungen (Art. 202. Absatz 2. und 3.) zur Anwendung.
Mitglieder des Vorstandes und Liquidatoren, welche diesenVorschriften entgegenhandeln, sind persönlich und solidarisch zurErstattung der geleisteten Zahlungen verpflichtet.
Art. 246.
Die Handelsbücher der aufgelösten Gesellschaft sind an einemvon dem Handelsgerichte zu bestimmenden sicheren Orte zur Auf-bewahrung aus die Dauer von zehn Jahren niederzulegen.
Art. 247.
Die Auflösung einer Aktiengesellschaft durch Vereinigung der-selben mit einer anderen Aktiengesellschaft (Art. 215.) kann nurunter staatlicher Genehmigung erfolgen.
Es kommen bei dieser Auflösung folgende Bestimmungen zurAnwendung:
1) Das Vermögen der aufzulösenden Gesellschaft ist so lange ge-trennt zu verwalten, bis die Befriedigung oder Sicherstellungihrer Gläubiger erfolgt ist.
2) Der bisherige Gerichtsstand der Gesellschaft bleibt für dieDauer der getrennten Vermögensverwaltung bestehen; da-gegen wird die Verwaltung von der anderen Gesellschaft ge-führt.
3) Der Vorstand der letzteren Gesellschaft ist den Gläubigernfür die Ausführung der getrennten Verwaltung persönlichund solidarisch verantwortlich.
4) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in dasHandelsregister bei Ordnungsstrafe anzumelden.
5) Die öffentliche Aufforderung der Gläubiger der aufgelöstenGesellschaft (Art. 243.) kann unterlassen oder auf einen spä-teren Zeitpunkt verschoben werden. Jedoch ist die Verei-nigung der Vermögen der beiden Gesellschaften erst in demZeitpunkte zulässig, in welchem eine Vertheilung des Ver-mögens einer aufgelösten Aktiengesellschaft unter die Aktionäreerfolgen darf (Art. 245.).
Art. 248.
Eine theilweise Zurückzahlung des Grundkapitals an die Aktio-näre kann nur aus Beschluß der Generalversammlung erfolgen;dieser Beschluß bedarf zu seiner Gültigkeit der staatlichen Geneh-migung.
Die Zurückzahlung kann nur unter Beobachtung derselben