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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
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Zweites Buch. IH. Titel. Art. 249.

Bestimmungen erfolgen, welche für die Vertheilung des Gesell-schaftsvermögens im Falle der Auflösung maaßgebend sind (Art.243. 245.).

Die Mitglieder des Vorstandes, welche dieser Vorschrift ent-gegenhandeln, sind den Gläubigern der Gesellschaft persönlich undsolidarisch verhaftet.

Fünfter Wschttitl.

Schlnßbestimmungen.

Art. 249.

Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß esder staatlichen Genehmigung zur Errichtung von Aktiengesellschaf-ten im Allgemeinen oder von einzelnen Arten derselben nicht be-darf. Auch in diesem Falle kommen jedoch die Bestimmungendieses Titels zur Anwendung, ausgenommen insoweit dieselben:

1) zur Errichtung einer Aktiengesellschaft (Art. 208. 210. 211.),

2) zu Beschlüssen der Generalversammlung (Art. 214.),

3) zur Auflösung einer Aktiengesellschaft durch Vereinigung miteiner anderen Aktiengesellschaft (Art. 247.),

4) zur theilweisen Zurückzahlung des Grundkapitals an dieAktionäre (Art. 248.)

die staatliche Genehmigung und deren Eintragung in das Han-delsregister erfordern, und

5) die Anzeige, daß sich das Grundkapital um die Hälfte ver-mindert hat, sowie die hierauf zu erlassende Verfügung derVerwaltungsbehörde (Art. 240. 242. Ziff. 3.)

zum Gegenstände haben; der Gesellschaftsvertrag muß jedoch diein dem Art. 209. verzeichneten Bestimmungen enthalten, bevordie in dem Art. 210. vorgeschriebene Eintragung in das Handels-register erfolgen kann.

Außerdem bleibt den Landesgesetzen überhaupt vorbehalten,zu bestimmen, daß für besondere Arten von Aktiengesellschaften oderru besonderen Fällen durch den Gesellschaftsvertrag mit staatlicherGenehmigung

1) die in dem Art. 222. bestimmte Höhe der Einzahlung vonvierzig Prozent des Nominalbetrages der Aktien bis auffünfundzwanzig Prozent dieses Betrages herabgesetzt, und

2) die in dem Art. 239. bestimmte Frist zur Vorlegung derBilanz bis auf zwölf Monate seit Ablauf des Geschäfts-jahres ausgedehnt werden darf.