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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
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Drittes Buch. I. Titel. Art. 250254.

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Drittes Buch.

Von der stillen Gesellschaft und von derVereinigung zu einzelnen Handelsge-schäften für gemeinschaftliche Rechnung.

Erster Titel.

Von der stillen Gesellschaft.

Art. 250.

Eine stille Gesellschaft ist vorhanden, wenn sich Jemand andem Betriebe des Handelsgewerbes eines Anderen mit einer Ber-mögenseinlage gegen Antheil an Gewinn und Verlust betheiligt.

Zur Gültigkeit des Vertrages bedarf es der schriftlichen Ab-fassung oder sonstiger Förmlichkeiten nicht.

Art. 251.

Der Inhaber des Handelsgewerbes betreibt die Geschäfte un-ter seiner Firma.

Eine das Verhältniß einer Handelsgesellschaft andeutendeFirma darf derselbe wegen der Betheiligung eines stillen Gesell-schafters bei Ordnungsstrafe nicht annehmen.

Art. 252.

Der Inhaber des Handelsgewerbes wird Eigenthümer derEinlage des stillen Gesellschafters.

Der stille Gesellschafter ist nicht verpflichtet, die Einlage überden vertragsmäßigen Betrag zu erhöhen, oder die durch Verlustverminderte Einlage zu ergänzen.

Art. 253.

Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mit-theilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und die Richtigkeitderselben unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

Das Handelsgericht kann auf den Antrag des stillen Gesell-schafters, wenn wichtige Gründe dazu vorliegen, die Mittheilungeiner Bitanz oder sonstiger Aufklärungen nebst Vorlegung der Bü-cher und Papiere zu jeder Zeit anordnen.

Art. 254.

Ist über die Höhe der Betheiligung des stillen Gesellschaftersan Gewinn und Verlust nichts vereinbart, so wird dieselbe nach