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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
56
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Drittes Buch. I. Titel. Art. 255259.

richterlichem Ermessen, nötigenfalls unter Zuziehung von Sach-verständigen festgestellt.

Art. 255.

Am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres wird der Gewinnund Verlust berechnet und dem stillen Gesellschafter der ihm zu-fallende Gewinn ausbezahlt.

Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verlust nur bis zumBetrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage Antheil.Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen spätererVerluste zurückzuzahlen; jedoch wird, so lange seine ursprünglicheEinlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zurDeckung des Verlustes verwendet.

Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht er-hoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein An-deres vereinbart ist.

Art. 256.

Aus den Geschäften des Handelsgewerbes wird der Inhaberdesselben dem Dritten gegenüber allein berechtigt und verpflichtet.

Art. 257.

Der Name eines stillen Gesellschafters darf in der Firma desInhabers des Handelsgewerbes nicht enthalten sein; im entgegen-gesetzten Falle haftet der stille Gesellschafter den Gläubigern derGesellschaft persönlich und solidarisch.

Art. 258.

Wenn der Inhaber des Handelsgewerbes in Konkurs verfällt,so ist der stille Gesellschafter befugt, wegen seiner Einlage, soweitdieselbe den Betrag des auf ihn fallenden Antheils am Verlustübersteigt, eine Forderung an die Konkursgläubiger geltend zumachen.

Ist die Einlage rückständig, so hat der stille Gesellschafterdieselbe bis zu dem Betrage, welcher zur Deckung seines Antheilsam Verluste erforderlich ist, in die Konkursmasse zu zahlen.

Art. 259.

Wenn innerhalb eines Jahres vor Eröffnung des Konkursesüber das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes durchVereinbarung zwischen ihm und dem stillen Gesellschafter das Ge-sellschaftsverhältniß aufgelöst worden ist, so können die Konkurs-gläubiger verlangen, daß der stille Gesellschafter die ihm zurllck-bezahlte Einlage in die Konkursmasse einzahle, unbeschadet seinesRechts, die in dem Zeitpunkt der Auflösung ihm aus dem Ge-sellschaftsverhältnisse zustehende Forderung als Konkursgläubigergeltend zu machen.

Dasselbe gilt, wenn dem stillen Gesellschafter in dem bezeich-neten Zeitraum ohne Auflösmrg des Gesellschaftsverhältnifses dieEinlage zurückbezahlt wurde.