Drittes Buch. I. Titel. Art. 260—263.
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In gleicher Weise ist, wenn der Inhaber des Handelsgewer-bes in dem bezeichneten Zeitraum dem stillen Gesellschafter dessenAntheil an dem entstandenen Verlust ganz oder theilweise erlassenhat, der Erlast zu Gunsten der Konkursgläubiger unwirksam.
Die Bestimmungen dieses Artikels treten nicht ein, wenn derGesellschafter beweist, daß der Konkurs in Umständen seinen Grundhat, welche erst nach dem Zeitpunkt der Auflösung, der Zurück-zahlung oder des Erlasses eingetreten sind.
Art. 260.
Ob und inwieweit eine rechtliche Wirkung zu Gunsten dritterPersonen eintritt, wenn durch einen stillen Gesellschafter oder mitdessen Willen das Vorhandensein der stillen Gesellschaft kundge-macht wird, ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurtheilen.
Art. 261.
Die stille Gesellschaft wird ausgelöst:
1) durch den Tod des Inhabers des Haudelsgewerbes, wennnicht der Vertrag bestimmt, daß die Gesellschaft mit denErben des Verstorbenen fortbestehen soll;
2) durch die eingetretene rechtliche Unfähigkeit des Inhabersdes Handelsgewerbes zurselbststäudigen Vermögensverwaltung;
3) durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen desInhabers des Handelsgewerbes oder des stillen Gesell-schafters ;
4) durch gegenseitige Uebereinkunft;
5) durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die stille Gesellschafteingegangen ist, wenn dieselbe nicht stillschweigend fortge-setzt wird; in diesem Falle gilt der Vertrag von da an alsauf unbestimmte Dauer geschlossen;
6) durch die Aufkündigung eines der beiden Theile, wenn derVertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen ist.
Ein auf Lebenszeit geschlossener Vertrag ist als auf unbe-stimmte Dauer geschlossen zu betrachten.
Die Auskündigung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenenVertrages muß, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist, mindestenssechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen.
Art. 262.
Die Auflösung der stillen Gesellschaft stann vor Ablauf derfür ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einem Vertrage von un-bestimmter Dauer ohne vorherige Aufkündigung verlangt werden,wenn dazu wichtige Gründe vorhanden sind. Die Beurtheilung,ob solche Gründe anzunehmen sind, bleibt im Falle des Wider-spruchs dem Ermessen des Richters überlassen.
Art. 263.
Die Bestimmung des Art. 126. gilt auch zu Gunsten derPrivatgläubiger eines stillen Gesellschafters.