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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
58
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58 Drittes Buch. I. Tit. Art. 264.265.II.Tit. Art.266270.

Art. 264.

Wenn der stille Gesellschafter stirbt, oder zur Verwaltung sei-nes Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dies die Auflösungder stillen Gesellschaft nicht zur Folge.

Art. 265.

Nach Auflösung der stillen Gesellschaft muß der Inhaber desHandelsgewerbes sich mit dem stillen Gesellschafter auseinander-setzen und die Forderung desselben in Gelde berichtigen.

Der Inhaber des Handelsgewerbes besorgt die Liquidationder bei der Auflösung noch schwebenden Geschäfte.

Zweiter Titel.

Von der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für ge-meinschaftliche Rechnung.

Art. 266.

Die Vereinigung zu einem oder mehreren einzelnen Handels-geschäften für gemeinschaftliche Rechnung bedarf einer schriftlichenAbfassung nicht und ist sonstigen Förmlichkeiten nicht unter-worfen.

Art. 267.

Wenn nicht ein Anderes verabredet ist, so sind alle Theil-nehmer in gleichem Verhältnisse zu dem gemeinsamen Unternehmenbeizutragen verpflichtet.

Art. 268.

Ist über den Antheil der Theilnehmer am Gewinn und Ver-lust nichts vereinbart, so werden die Einlagen verzinst, der Ge-winn oder Verlust aber nach Köpfen vertheilt.

Art. 269.

Aus Geschäften, welche ein Theilnehmer mit einem Drittengeschlossen hat, wird Ersterer dem Dritten gegenüber allein be-rechtigt und verpflichtet.

Ist ein Theilnehmer zugleich im Auftrage und Namen derübrigen aufgetreten, oder haben alle Theilnehmer gemeinschaftlichoder durch einen gemeinsam Bevollmächtigten gehandelt, so istjeder Theilnehmer Dritten gegenüber solidarisch berechtigt und ver-pflichtet.

Art. 270.

Nach Beendigung des gemeinschaftlichen Geschäfts muß derTheilnehmer, welcher dasselbe führte, den übrigen Theilnehmernunter Mittheilung der Belege Rechnung ablegen.

Er besorgt die Liquidation.