Viertes Buch. I. Titel. Art. 271. 272.
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Viertes Buch.
Von den Handelsgeschäften.Erster Titel.
Von den Handelsgeschäften im Allgemeinen.
Erster ASschuilt.
Art. 271.
Handelsgeschäfte sind:
1) der Kauf oder die anderweite Anschaffung von Waaren oderanderen beweglichen Sachen, von Staatspapieren, Aktienoder anderen für den Handelsverkehr bestimmten Werthpa-pieren, um dieselben weiter zu veräußern; es macht keinenUnterschied, ob die Waaren oder anderen beweglichen Sachenin Natur oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitungweiter veräußert werden sollen;
2) die Uebernahme einer Lieferung von Gegenständen der unterZiff. 1. bezeichneten Art, welche der Uebernehmer zu diesemZweck anschafft;
3) die Uebernahme einer Versicherung gegen Prämie;
4) die Uebernahme der Beförderung von Gütern oder Reisendenzur See und das Darleihen gegen Verbodmung.
Art. 272.
Handelsgeschäfte sind ferner die folgenden Geschäfte, wenn siegewerbemäßig betrieben werden:
1) die Uebernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung beweg-licher Sachen für Andere, wenn der Gewerbebetrieb desUebernehmers über den Umfang des Handwerks hinausgeht;
2) die Bankier- oder Geldwechslergeschäfte;
3) die Geschäfte des Kommissionärs (Art. 360.), des Spediteursund des Frachtführers , sowie die Geschäfte der für den Trans-port von Personen bestimmten Anstalten;
4) die Vermittelung oder Abschließung von Handelsgeschäftenfür andere Personen; die amtlichen Geschäfte der Handcls-mäkler sind jedoch hierin nicht einbegriffen;
5) die Verlagsgeschäfte, sowie die sonstigen Geschäfte des Buch-oder Kunsthandels; ferner die Geschäfte der Druckereien, so-fern nicht ihr Betrieb nur ein handwerksmäßiger ist.
Die bezeichneten Geschäfte sind auch alsdann Handelsgeschäfte,