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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
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Viertes Buch. I. Titel. Art. 278278.

wenn sie zwar einzeln, jedoch von einem Kaufmann im Betriebeseines gewöhnlich auf andere Geschäfte gerichteten Handelsgewer-bes gemacht werden.

Art. 273.

Alle einzelnen Geschäfte eines Kaufmanns, welche zum Be-triebe feines Handelsgewerbes gehören, sind als Handelsgeschäfteanzusehen.

Dieses gilt insbesondere für die gewerbliche Weiterveräußerungder zu diesem Zweck angeschafften Waaren, beweglichen Sachenund Werthpapiere, sowie für die Anschaffung von Geräthen, Ma-terial und anderen beweglichen Sachen, welche bei dem Betriebedes Gewerbes unmittelbar benutzt oder verbraucht werden sollen.

Die Weiterveräußerungen, welche von Handwerkern vorge-nommen tverden, sind, insoweit dieselben nur in Ausübungihres Handwerksbetriebes geschehen, als Handelsgeschäfte nicht zu be-trachten.

Art. 274.

Die von einem Kaufmann geschlossenen Verträge gelten imZweifel als-zum Betriebe des Handelsgewerbes gehörig.

Die von einem Kaufmann gezeichneten Schuldscheine geltenals im Betriebe des Hanvelsgewerbes gezeichnet, sofern sich nichtaus denselben das Gegentheil ergibt.

Art. 275.

Verträge über unbewegliche Sachen sind keine Handelsge-schäfte.

Art. 276.

Die Eigenschaft oder die Gültigkeit eines Handelsgeschäftswird dadurch nicht ausgeschlossen, daß einer Person wegen ihresAmtes oder Standes, oder aus gewerbepolizeilichen oder anderenähnlichen Gründen untersagt ist, Handel zu treiben oder Handels-geschäfte zu schließen.

Art. 277.

Bei jedem Rechtsgeschäft, welches aus der Seite eines derKontrahenten ein Handelsgeschäft ist, sind die Bestimmungendieses vierten Buchs in Beziehung auf beide Kontrahenten gleich-mäßig anzuwenden, sofern nicht aus diesen Bestimmungen selbstsich ergibt, daß ihre besonderen Festsetzungen sich nur auf den-jenigen von beiden Kontrahenten beziehen, auf dessen Seite dasGeschäft ein Handelsgeschäft ist.

Zweiter Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen über Handelsgeschäfte.

Art. 278.

Bei Beurtheilung und Auslegung der Handelsgeschäfte hat