Druckschrift 
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
61
Einzelbild herunterladen
 

Viertes Buch. I. Titel. Art. 279286.

61

der Richter den Willen der Kontrahenten zu erforschen und nichtan dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Art. 279.

In Beziehung auf die Bedeutung und Wirkung von Hand-lungen und Unterlassungen ist auf die im Handelsverkehr gelten-den Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.

Art. 280.

Wenn zwei oder mehrere Personen einem Anderen gegenüberin einem Geschäft, welches aus ihrer Seite ein Handelsgeschäft ist,gemeinschaftlich eine Verpflichtung eingegangen sind, so sind sieals Solidarschuldner zu betrachten, sofern sich nicht aus der Ueber-einkunft mit dem Gläubiger das Gegentheil ergibt.

Art. 281.

Bei Handelsgeschäften, iugleichen in allen Fällen, in welchenin diesem Gesetzbuche eine solidarische Verpflichtung auferlegt wird,steht einem Solidarschuldner die Einrede der Theilung oder derVorausklage nicht zu.

Dasselbe gilt von Bürgen, wenn die Schuld aus einem Han-delsgeschäft auf Seiten des Hauptschuldners hervorgeht, oder wenndie Bürgschaft selbst ein Handelsgeschäft ist.

Art. 282.

Wer aus einem Geschäft, welches auf seiner Seite ein Han-delsgeschäft ist, einem Anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, mußdie Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anwenden.

Art. 283.

Wer Schadensersatz zu fordern hat, kann die Erstattung deswirklichen Schadens und des entgangenen Gewinnes verlangen.

Art. 284.

Die Konventionalstrafe unterliegt keiner Beschränkung in An-sehung-des Betrages; sie kann das Doppelte des Interesses über-steigen.

Der Schuldner ist im Zweifel nicht berechtigt, sich durch Er-legung der Konventionalstrafe von der Erfüllung zu befreien.

Die Verabredung einer Konventionalstrafe schließt im Zwei-fel den Anspruch auf einen den Betrag derselben übersteigendenSchadensersatz nicht aus-

Art. 285.

Die Daraufgabe (Arrha) gilt nur dann als Reugeld, wenndies vereinbart oder ortsgebräuchlich ist.

Sie ist, wenn nichts Anderes vereinbart oder ortsgebräuch-lich ist, zurückzugeben oder in Anrechnung zu bringen.

Art. 286.

Wegen übermäßiger Verletzung, insbesondere wegen Ver-letzung über die Hälfte, können Handelsgeschäfte nicht angefochtenwerden.