62 Viertes Buch. I. Titel. Art. 287—292.
Art. 287.
Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, insbesondere auch der Ver-zugszinsen, ist bei Handelsgeschäften Sechs vom Hundertjährlich.
In allen Fällen, in welchen in diesem Gesetzbuche die Ver-pflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höheausgesprochen wird, sind darunter Zinsen zu Sechs vom Hundertjährlich zu verstehen.
Art. 288.
Wer aus einem Geschäft, welches auf seiner Seite ein Han-delsgeschäft ist, eine fällige Forderung hat, kann wegen derselbenvom Tage der Mahnung an Zinsen fordern, sofern er nicht nachdem bürgerlichen Recht schon von einem früheren Zeitpunkte anZinsen zu fordern berechtigt ist.
Die Uebersendung der Rechnung gilt für sich allein nicht alsMahnung.
Art. 289.
Kaufleute unter einander sind berechtigt, in beiderseitigenHandelsgeschäften auch ohne Verabredung oder Mahnung vonjeder Forderung seit dem Tage, an welchem sie fällig war, Zinsenzu fordern.
Art. 290.
Ein Kaufmann, welcher in Ausübung des Handelsgewerbeseinem Kaufmann oder Nichtkanfmann Geschäfte besorgt oder Diensteleistet, kann dafür auch ohne vorherige Verabredung Provision,und wenn es sich um Aufbewahrung handelt, zugleich auch Lager-geld nach den an dem Orte gewöhnlichen Sätzen fordern.
Von seinen Darlehen, Vorschüssen, Auslagen und anderenVerwendungen kann er, vom Tage ihrer Leistung und Beschaffungan, Zinsen in Ansatz bringend ,
Dies gilt insbesondere.auch von dem Kommissionär und Spe-diteur.
Art. 291.
Wenn ein Kaufmann mit einem anderen Kaufmann in lau-fender Rechnung (Kontokurrent) steht, so ist derjenige, welchembeim Rechnungsabschlüsse ein Ueberschuß gebührt, von dem ganzenBetrage desselben, wenn gleich darunter Zinsen begriffen sind,seit dem Tage des Abschlusses Zinsen zu fordern berechtigt.
Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nichtvon den Parteien ein Anderes bestimmt ist.
Art. 292.
Bei Handelsgeschäften können Zinsen zu Sechs vom Hundertjährlich bedungen werden; höhere Zinsen zu bedingen ist nur in-sofern zulässig, als die Landesgesetze solches gestatten.
Bei Darlehen, welche ein Kaufmann empfängt, und bei