Druckschrift 
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
63
Einzelbild herunterladen
 

Viertes Buch. I. Titel. Art. 293300.

63

Schulden eines Kaufmanns aus seinen Handelsgeschäften könnenauch höhere Zinsen als Sechs vorn Hundert jährlich bedungenwerden.

Art. 293.

Die Zinsen können bei Handelsgeschäften in ihrem Gesammt-betrage das Kapital übersteigen.

Art. 294.

Die Anerkennung einer Rechnung schließt den Beweis einesIrrthums oder Betrugs in der Rechnung nicht aus.

Art. 295.

Die Beweiskraft eines Schuldscheins oder einer Quittung istan den Ablauf einer Zeitfrist nicht gebunden.

Art. 296.

Der Ueberbringer einer Quittung gilt für ermächtigt, dieZahlung zu empfangen, sofern nicht die dem Zahlenden bekann-ten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegen-stehen.

Art. 297.

Ein Antrag, ein Auftrag oder eine Vollmacht, welche voneinem Kaufmann in dem Handelsgewerbe ausgegangen sind,werden durch seinen Tod nicht aufgehoben, sofern nicht eine ent-gegengesetzte Willensmeinung aus/seiner Erklärung oder aus denUmständen hervorgeht.

Art. 298.

Bei einer Vollmacht zu Handelsgeschäften kommen in Betreffdes Verhältnisses zwischen dem Vollmachtgeber, dem Bevollmäch-tigten und dem Dritten, mit welchem der Bevollmächtigte Namensdes Vollmachtgebers das Geschäft schließt, dieselben Bestimmungenzur Anwendung, welche im Art. 52. in Beziehung auf die Pro-kuristen sind Handlungsbevollmächtigten gegeben sind.

Jngleichen gilt die Bestimmung des Art. 55. in Beziehungauf denjenigen, welcher ein Handelsgeschäft als Bevollmächtigterschließt, ohne Vollmacht dazu erhalten zu haben, oder welcher beidem Abschlüsse des Handelsgeschäfts seine Vollmacht überschreitet.

Art. 299.

Im Falle der Abtretung einer aus einem Handelsgeschäfthervorgegangenen Forderung kann die Bezahlung ihres vollenBetrages auch dann verlangt werden, wenn dieser Betrag dieSumme des für die Abtretung vereinbarten Preises übersteigt.

Art. 300.

Ein Kaufmann, welcher eine auf ihn ausgestellte Anweisung(Assignation) gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten sie aus-gestellt ist, angenommen hat, ist demselben zur Erfüllung ver-pflichtet. Die auf eine schriftliche Anweisung geschriebene und