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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
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Viertes Buch. I. Titel. Art. 301305.

unterschriebene Annahmeerklärung gilt als ein dem Assignatar ge»leistete« Zahlungsversprechen.

Art. 301.

Anweisungen und Verpflichtungsscheine, welche von Kaufleu-ten über Leistungen von Geld oder einer Quantität vertretbarerSachen oder Werthpapiere ausgestellt sind, ohne daß darin dieVerpflichtung zur Leistung von einer Gegenleistung abhängig ge-macht ist, können durch Indossament übertragen werden, wenn siean Ordre lauten.

Zur Gültigkeit der Urkunde oder des Indossaments ist nichterforderlich, daß sie die Angabe des Verpflichtungsgrundes oderdas Empfangsbekenntniß der Valuta enthalten.

Wer eine solche Anweisung acceptirt hat, ist demjenigen, zudessen Gunsten sie ausgestellt oder an welchen sie indossirt ist, zurErfüllung verpflichtet.

Art. 302.

Angleichen können Konnossemente der Seeschiffer und Lade-scheine der Frachtführer, Auslieferungsscheine (Lagerscheine, ststsr-rsnts) über Waaren oder andere bewegliche Sachen, welche voneiner zur Aufbewahrung solcher Sachen staatlich ermächtigten An-stalt ausgestellt sind, ferner Bodmereibriefe und Seeaffekuranz-polizen durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Ordrelauten.

Art. 303.

Durch das Indossament der in den beiden vorhergehendenArtikeln bezeichneten Urkunden geben alle Rechte aus dem indossir-ten Papiere auf den Jndossatar über.

Der Verpflichtete kann sich nur solcher Einreden bedienen,welche ihm nach Maßgabe der Urkunde selbst oder unmittelbargegen den jedesmaligen Kläger zustehen.

Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung des quittirtenPapieres zu erfüllen verpflichtet.

Art. 304.

Ob außer den in diesem Gesetzbuch bezeichneten noch anderean Ordre lautende Anweisungen, Berpflichtungsscheine oder sonstigeUrkunden mit der in Art. 303. erwähnten Wirkung durch Indossa-ment übertragen werden können, ist nach den Landesgesetzen zubeurtheilen.

Art. 305.

Für Papiere, welche au Ordre lauten, und welche durch In-dossament übertragen werden können (Art. 301304.), gelten inBetreff der Form des Indossaments, in Betreff der Legitimationdes Inhabers und der Prüfung dieser Legitimation, sowie in Be-treff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe dieselben Be-