Viertes Buch. I. Titel. Art. 306—309.
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ftimmungen, welche die Art. II. bis 13. 36. und 74. der allgemeinendeutschen Wechselordnung in Betreff des Wechsels enthalten.
Sind die in Art. 301. bezeichneten Papiere abhanden gekommen,so finden in Bezug auf die Amortisation die in Art. 73. der allgemei-nen deutschen Wechselordnung gegebenen Bestimmungen Anwendung.Die Amortisation der im Art. 302. bezeichneten Papiere richtet sichnach den Landcsgcsctzcn.
Art. 306.
Wenn Waaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kauf-mann in dessen Handelsbetriebe veräußert und übergeben worden find,so erlangt der redliche Erwerber das Eigenthum, auch wenn der Ver-äußeret nicht Eigenthümer war. Das früher begründete Eigenthumerlischt. Jedes früher begründete Pfandrecht oder sonstige dinglicheRecht erlischt, wenn dasselbe dem Erwerber bei der Veräußerung un-bekannt war.
Sind Waaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kauf-mann in dessen Handelsbetrieb verpfändet und übergeben worden, wkann ein früher begründetes Eigenthum, Pfandrecht oder sonstiges ding-liches Recht an den Gegenständen zum Nachtheil des redlichen Pfand-nchmcrs oder dessen Rechtsnachfolger nicht geltend gemacht werden.
Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, Spediteurs undFrachtführers steht einem durch Vertrag erworbenen Pfandrechte gleich.
Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn die Gegenstände ge?stöhlen oder verloren waren.
Art. 307.
Die Bestimmungen des vorigen Artikels finden bei Papieren aufInhaber auch dann Anwendung, wenn die Veräußerung oder Ver-pfändung nicht von einem Kaufmann in dessen Handelsbetrieb ge-schehen ist, und wenn die Papiere gestohlen oder verloren waren.
Art. 308.
Durch die beiden vorhergehenden Artikel werden die Landesgesetzenicht berührt, welche für den Besitzer noch günstigere Bestimmungenenthalten.
Art. 309.
Die zur Bestellung eines Faustpfandes in dem bürgerlichen Rechtevorgeschriebenen Förmlichkeiten sind nicht erforderlich, wenn unter Kauf-leuten für eine Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften einFaustpfand an beweglichen Sachen, an Papieren aus Inhaber, oder anPapieren, welche durch Indossament übertragen werden können, be-stellt wird.
In diesem Falle fgenügt neben der einfachen Vereinbarung überdie Verpfändung:
1) bei beweglichen Sachen und bei Papieren auf Inhaber die Ueber-tragung des Besitzes auf den Gläubiger, wie solche nach den Be-
A. D. Handelsgesetzbuch. 6