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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
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Viertes Buch. I. Titel. Art. 31^312.

stimmungen des bürgerlichen Rechts für das Faustpfand erfor-dert wird;

2) bei Papieren, welche durch Indossament übertragen werden kön-nen, die Nebcrgabe des indossirten Papiers.

Art. 310.

Ist die Bestellung eines Faustpfandes unter Kaufleuten für eineForderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften schriftlich erfolgt, sokann der Gläubiger, wenn der Schuldner im Verzüge ist, sich aus demPfande sofort bezahlt machen, ohne daß es einer Klage gegen denSchuldner bedarf.

Der Gläubiger hat die Bewilligung hiezu unter Vorlegung dererforderlichen Bescheiuigungsmittel bei dem für ihn zuständigen Han-delsgerichte nachzusuchen, von welchem hierauf ohue Gehör des Schuld-ners und auf Gefahr des Gläubigers der Verkauf der verpfändetenGegenstände oder eines Theils derselben verordnet wird.

Von der Bewilligung, sowie von der Vollziehung des Verkaufshat der Gläubiger den Schuldner, soweit es thuulich, sofort zu benach-richtigen; unterläßt er die Anzeige, so ist er,zum Schadensersätze ver-pflichtet. llm den Verkauf zu bewirken, ist der Nachweis der Anzeigenicht erforderlich.

Art. 311.

. Wenn die Bestellung eines Faustpfandes unter Kaufleuten füreine Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften erfolgt, und schrift-lich Vereinbart ist, daß der Gläubiger ohne gerichtliches Verfahren sichaus dem Pfande befriedigen könne, so darf, wenn der Schuldner imVerzüge ist, der Gläubiger das Pfand öffentlich verkaufen lassen; erdarf in diesem Falle, wenn die verpfändeten Gegenstände einen Bör-senpreis oder Marktpreis haben, den Verkauf auch nicht öffentlich durcheinen Handclsmäkler oder in Ermangelung eines solchen durch einenzu Versteigerungen befugten Beamten zum laufenden Preise bewirken.Bon der Vollziehung des Verkaufs hat der Gläubiger den Schuldner,soweit es thuulich, sofort zu benachrichtigen; bei Unterlassung der An-zeige ist er zum Schadensersätze verpflichtet.

Art. 312.

Durch die vorhergehenden Artikel werden die den öffentlichenPfandaustalten, Kreditinstituten oder Banken durch Gesetze, Verord-nungen oder Statuten verliehenen besonderen Rechte in Betreff derBestellung oder Veräußerung von Pfändern nicht berührt.

Jngleichen ist durch die vorhergehenden Artikel nicht ausgeschlossen,daß die Bestellung oder die Veräußerung von Faustpfändern unterKaufleuten für Forderungen aus Handelsgeschäften rechtsgültig ge-schehen kann, wenn dabei die in den einzelnen Staaten für die Be-stellung oder Veräußerung von Faustpfändern geltenden Bestimmungenbeobachtet werden.