Viertes Buch. I. Titel. Art.313—316.
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Art. 313.
Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihmgegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenenbeiderseitigen Handelsgeschäften zustehen, ein Zuriickbehaltungsrecht(RetentionSrccht) an allen beweglichen Jachen und Werthpapieren desSchuldners, welche init dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäf-ten in seinen Besitz gekommen sind, sofern er dieselben noch in seinemGewahrsam hat oder sonst, insbesondere vermittelst Konnossemente,Ladescheine oder Lagerscheine, noch in der Lage ist, darüber zu ver-fügen.
Dieses Recht tritt jedoch nicht ein, wenn die Zurückbehaltung derGegenstände der von dem Schuldner vor oder bei der Ucbergabc er-theilten Vorschrift oder der von dem Gläubiger übernommenen Ver-pflichtung, in einer bestimmten Weise mit den Gegenständen zu ver-fahren, widerstreiten würde.
Art. 314.
Das in dem vorhergehenden Artikel bezeichnete Zurückbehaltungs -recht besteht unter den dort angegebenen Voraussetzungen selbst wegender nickt fälligen Forderungen,
1) wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnetworden ist, oder der Schuldner auch nur seine Zahlungen einge-stellt hat:
2) wenn eine Exekution in das Vermögen des Schuldners fruchtlosvollstreckt oder wider denselben wegen Nichterfüllung einer Zah-tungsverbindlichkeit die Vollstreckung des Personalarrestcs er-wirkt worden ist.
In diesen Fällen steht auch die Vorschrift des Schuldners oderdie Uebernahme der Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit denGegenständen zu verfahren, dein Zuriickbehaltungsrecht nicht entgegen,sofern die vorstehend unter 1. und 2. bezeichneten Umstände erst nachUebergabe der Gegenstände oder nach Uebernahme der Verpflichtungeingetreten oder dem Gläubiger bekannt geworden sind.
Art. 315.
Der Gläubiger, welchem das Zurückbehaltungsrccht nach den Ar-tikeln 313. oder 314. zusteht, ist verpflichtet, von der Ausübungdesselben den Schuldner ohne Verzug zu benachrichtigen. Er ist be-fugt, wenn ihn dieser nicht rechtzeitig in anderer Weise sichert, ini Wegeder Klage bei dem für ihn selbst zuständigen Gerichte gegen denSchuldner den Verkauf der Gegenstände zu beantragen; er kann sichaus dem Erlöse vor den anderen Gläubigern des Schuldners befrie-digen. Der Gläubiger hat diese Rechte auch gegenüber der Konkurs-masse des Schuldners.
Art. 316.
Die in den Art. 313. bis 315. dem Gläubiger gegebenen Rechtetreten nicht ein, soweit die Parteien dies besonders vereinbart haben.
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