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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
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Viertes Buch. I. Titel. Art. 317323.

Dritter Abschnitt.

Abschließuug der Handelsgeschäfte.

Art. 317.

Bei Handelsgeschäften ist die Gültigkeit der Verträge durch schrift-liche Abfassung oder andere Förmlichkeiten nicht bedingt.

Ausnahmen von dieser Regel finden nur insoweit statt, als sie indiesem Gesetzbuche enthalten find.

Art. 318.

Ueber einen Antrag unter Gegenwärtigen zur Abschließuug einesHandelsgeschäfts muß die Erklärung sogleich abgegeben werden, wi-drigenfalls der Antragende an seinen Antrag nicht länger gebunden ist.

Art. 319.

Bei einem unter Abwesenden gestellten Antrage bleibt der An-tragende bis zu dem Zeitpunkte gebunden, in welchem er bei ordnungs-mäßiger, rechtzeitiger Absendnng der Antwort den Eingang der letz-teren erwarten darf. Bei der Berechnung dieses Zeitpunkts darf derAntragende von der Voraussetzung ausgehen, daß sein Antrag recht-zeitig angekommen sei.

Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahme erst nach diesem Zeit-punkte ein, so besteht der Vertrag nicht, wenn der Antragende in derZwischenzeit oder ohne Verzug nach dem Eintreffen der Annahme vonseinem Rücktritt Nachricht gegeben hat.

Art. 320.

Geht der Widerruf eines Antrages dem anderen Theile früher alsder Antrag, oder zu gleicher Zeit mit demselben zu, so ist der Antragfür nicht geschehen zu erachten.

Ebenso ist die Annahme für nicht geschehen zu erachten, wenn derWiderruf noch vor der Erklärung der Annahme oder zu gleicher Zeitmit derselben bei dem Antragsteller eingegangen ist.

Art. 321.

Ist ein unter Abwesenden verhandelter Vertrag zu Stande ge-kommen, so gilt der Zeitpunkt, in welchem die Erklärung der Annahmebehufs der Absendnng abgegeben ist, als der Zeitpunkt des Abschlussesdes Vertrages.

Art. 322.

Eine Annahme unter Bedingungen oder Einschränkungen giltals Ablehnung des Antrags verbunden mit einem neuen An-trage.

Art. 323.

Wenn zwischen dem Kansmann, welchem ein Antrag gegeben wird,und dem Auftraggeber eine Geschäftsverbindung besteht, oder sich der-selbe gegen letzteren zur Ausrichtung solcher Aufträge erboten hat, so