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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
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Viertes Buch. I. Titel. Art. 384327.

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ist er zu einer Antwort ohne Zögern verpflichtet, widrigenfalls seinSchweigen als Uebernahme des Anftrages gilt.

Auch wenn derselbe den Auftrag ablehnt, ist er schuldig, die mitdem Auftrage etwa übersandten Waaren oder anderen Gegenstände aufKosten des Auftraggebers, soweit er für diese Kosten gedeckt ist und so-weit es ohne seinen Nachtheil geschehen kann, einstweilen vor Schadenzu bewahren.

Das Handelsgericht kann aus seinen Antrag verordnen, daß dasGut in einem öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten so langeniedergelegt wird, bis der Eigenthümer anderweitige Vorkehrungtrifft.

vierter Abschnitt.

Erfüllung der Handelsgeschäfte.

Art. 324.

Die Erfüllung des Handelsgeschäfts muß an dem Orte geschehen,welcher im Vertrage bestimmt oder nach der Natur des Geschäfts oderder Absicht der Kontrahenten als Ort der Erfüllung anzusehen ist.

Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so hat der Verpflichtete andem Orte zu erfüllen, an welchem er zur Zeit des Vertragsabschlussesseine Handelsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohn-ort hatte. Wenn jedoch eine bestimmte Sache übergeben werden soll,welche sich znr Zeit des Vertragsabschlusses mit Wissen der Kontra-henten an einem anderen Orte befand, so geschieht die Uebergabe andiesem Orte.

Art. 325.

Bei Geldzahlungen, mit Ausnahme der Auszahlung von in-dossablcn oder auf Inhaber lautenden Papieren, ist der Schuldner ver-pflichtet, wenn nicht ein Anderes aus dem Vertrage oder aus der Naturdes Geschäfts oder der Absicht der Kontrahenten hervorgeht, auf seineGefahr und Kosten die Zahlung dem Gläubiger an den Ort zu über-wachen, an welchem der letztere zur Zeit der Entstehung der Forderungseine Handelsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohn-ort hatte.

Durch diese Bestimmung wird jedoch der gesetzliche Erfüllungsortdes Schuldners (Art. 324.) in Betreff des Gerichtsstandes oder insonstiger Beziehung nicht geändert.

Art. 326.

Wenn die Zeit der Erfüllung einer Verbindlichkeit in dem Ver-trage nicht bestimmt ist, so kann die Erfüllung zu jeder Zeit gefordertund geleistet werden, sofern nicht nach den Umständen oder nach demHandelsgebrauche etwas Anderes anzunebmen ist.

Art. 327/

Lautet die Erfüllungszeit auf das Frühjahr oder den Herbst oder