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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
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Viertes Buch. I. Titel. Art. 328332.

auf ähnliche Zeitbestimmungen, so entscheidet der Handelogebrauch desOrts der Erfüllung.

Ist die Erfüllung auf die Mitte eines Monats gestellt worden, sogilt der fünfzehnte dieics Monats als der Tag der Erfüllung.

Art. 328.

Wenn die Erfüllung einer Verbindlichkeit mit dem Ablaufe einerbestimmten Frist nach Abschluß des Vertrages erfolgen soll, so fällt derZeitpunkt der Erfüllung:

1) wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, aus den letzten Tag derFrist; bei Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem derVertrag geschlossen ist, nicht mit gerechnet; ist die Frist auf achtoder vierzehn Tage bestimmt, so werden darunter volle acht odervierzehn Tage verstanden;

2) wenn die Frist nach Wochen, Monaten, oder einem mehrere Mo-nate umfassenden Zeitraum (Jahr, halbes Jahr, viertel Jahr)bestimmt ist, auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letz-ten Monats, welcher durch seine Benennung oder Zahl demTage des Vertragsschlnsses entspricht; fehlt dieser Tag in deinletzten Monate, so fällt die Erfüllung auf den letzten Tag diesesMonats.

Der Ausdruckhalber Monat" wird einem Zeitraum von fünfzehnTagen gleich geachtet. Ist die Frist zur Erfüllung auf einen odermehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind diefünfzehn Tage zuletzt zu zählen.

Nach den "vorstehenden Grundsätzen ist die Frist auch dann zuberechnen, wenn der Anfang derselben nicht nach dem Tage des Vcr-tragsschlusses, sondern nach einem anderen Zeitpunkte oder Ereignissebestimmt worden ist.

Art. 329.

Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung auf einen Sonmag oderallgemeinen Feiertag, so gilt der nächste Werktag als der Tagder Erfüllung.

Art. 330.

Soll die Erfüllung innerhalb eines gewissen Zeitraums geschehen,so muß sie vor Ablauf desselben erfolgen.

Fällt der letzte Tag des Zeitraums auf einen Sonntag oder allge-meinen Feiertag, so muß spätestens am iiLchstvorhcrgchenden Werktageerfüllt werden.

Art. 33k.

Abänderungen in diesen Zeitrechnungen (Art. 328. bis 330.), so-weit sie die Liquidativnstermine der Börsengeschäfte betreffen, bleibenden Börsenordnungen vorbehalten.

Art. 332.

Die Erfüllung muß an dem Erfüllungstage während der ge-wöhnlichen Geschäftszeit geleistet und angenommen werden.