Viertes Buch. I. Tit. Art. 333—336. II. Tir. Art. 337. 338. 71
Art. 333.
Ist die vertragsmäßige Frist zur Erfüllung einer Verbindlichkeitverlängert worden, so beginnt die neue Frist im Zweifel am erstenTage nach Ablauf der alten Frist.
Art. 334.
In allen Fällen, in welchen ein Verfalltag bestimmt worden ist,ist nach der Natur des Geschäfts und der Absicht der Kontrahenten zubeurtheilen, ob derselbe nur zu Gunsten eines der beiden Kontrahentenhinzugefügt worden ist.
Auch wenn der Schmdner hiernach vor dem Verfalltage zu zahlenbefugt ist, ist er doch nicht berechtigt, ohne Einwilligung des Gläubigersden Diskonto abzuziehen, insofern nichr Uebcrcinknnst oder Handels-gebranch ihn dazu ermächtigen.
Art. 335.
Ist im Vertrage über die Beschaffenheit und Güre der Waarenichts Näheres bestimmt, so hat der Verpflichtete Handelsgut mittlererArt und Güte zu gewähren.
Art. 336.
Maaß, Gewicht, Münzfuß, Münzforlen, Zeitrechnung undEntfernungen, welche an dem Orte gelten, wo der Vertrag er-füllt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsmäßigen zubetrachten.
Ist die im Vertrage bestimmte Münzsorlc am Zahlungsorte nichtim Umlauf oder nur eine RechnnngswLhrung, so kann der Betragnach dem Werthe znr Verfallzeit in der Landesmünze gezahlt werden,sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes „effektiv" oder eines ähn-lichen Zusatzes die Zahlung in der im Vertrage benannten Münzsorteausdrücklich bedungen ist.
Zweiter Titel.
Vom Kauf.
Art. 337.
Das Anerbieten zum Verkauf, welches erkennbar für mehrere Per-sonen, insbesondere durch Mittheilung von Preislisten, Lagervcrzeich-nisscn, Proben oder Mustern geschieht, oder bei welchem die Waare,der Preis oder die Menge nicht bestimmt bezeichnet ist, ist kein verbind-licher Antrag zum Kauf.
Art. 338.
Nach den Bestimmungen über den Kauf ist auch ein Handelsge-schäft zu beurtheilen, dessen Gegenstand in der Lieferung einer Quan-tität vertretbarer Sachen gegen einen bestimmten Preis besteht.