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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
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Viertes Buch. II. Titel. Art. 339343.

Art. 339.

Ein Kauf auf Besicht oder aus Probe ist unter der in dem Willendes Käufers stehenden Bedingung geschlossen, daß der Käufer dieWaare besehen oder prüfen und genehmigen werde. Diese Bedingungist im Zweifel eine aufschiebende.

Der Käufer ist vor seiner Genehmigung an den Kauf nicht gebun-den. Der Verkäufer hört auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer biszum Ablauf der verabredeten oder ortsgebräuchlichen Frist nicht ge-nehmigt.

In Ermangelung einer verabredeten oder ortsgebräuchlichcn Fristkann der Verkäufer nach Ablauf einer den Umständen angemessenenZeit den Käufer zur Erklärung auffordern; er hört auf, gebunden zusein, wenn sich der Käufer auf die Aufforderung nicht sofort erklärt.

Ist die auf Besicht oder Probe verkaufte Waare zum Zweck derBesichtigung oder Probe bereits übergeben, so gilt das Schweigen desKäufers bis nach Ablauf der Frist oder auf die Aufforderung als Ge-nehmigung.

Art. 340.

Ein Kauf nach Probe oder Muster ist unbedingt / jedoch unter derVerpflichtung des Verkäufers geschlossen, daß die Waare der Probeoder dem Muster gemäß sei.

Art. 341.

Ein Kauf zur Probe ist unbedingter Kauf unter Hiuzusüguug desBeweggrundes.

Art. 342.

Hinsichtlich des Orts der Erfüllung der Verbindlichkeiten des Ver-käufers und des Käufers kommen die Bestimmungen des Art. 324.Abs. 1. zur Anwendung.

Die Uebergabe der Waare geschieht, wenn aus diesen Bestim-mungen sich nicht ein Anderes crgiebt, au dem Orte, wo der Verkäuferzur Zeit des Vertragsabschlusses seine Handelsniederlassung oder inderen Ermangelung seinen Wohnort hatte. Wenn jedoch eine bestimmteSache verkauft ist, welche sich zur Zeit des Vertragsabschlusses mitWissen der Kontrahenten au einem anderen Orte befand, so geschiehtdie Uebergabe an diesem Orte.

Der Kaufpreis ist bei der Uebergabe zu entrichten, sofern nicht einAnderes durch die Natur des Geschäfts bedingt oder durch Vertragoder Handelsgebrauch bestimmt ist. Im klebrigen kommt dieBestimmung des Art. 325. auch in Bezug auf diese Zahlungzur Anwendung.

Art. 343.

Der Verkäufer ist verpflichtet, die Waare, so lange der Käufermit der Empfangnahme nicht im Verzüge ist, mit der Sorgfalt einesordentlichen Geschäftsmanns aufzubewahren.

Ist der Käufer mit der Empfangnahmc der Waare im Verzüge,so kann der Verkäufer die Waare auf Gefahr und Kosten des Käufers