Viertes Buch. II. Titel. Art. 344—346.
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in einem öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten nieder-legen. Er ist auch befugt, nach vorgängiger Androhung die Waareöffentlich verlausen zu lassen; er darf, wenn die Waare einenBörsenpreis oder einen Marktpreis hat, nach vorgängiger An-drohung den Verkauf auch nicht öffentlich durch einen Handels-mäkler oder in Ermangelung eines solchen durch einen zu Ver-steigerungen befugten Beamten zum laufenden Preise bewirken.Ist die Waare dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzüge,so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht.
Von der Vollziehung des Verkaufs hat der Verkäufer denKäufer, soweit es thunlich, sofort zu benachrichtigen; bei Unter-lassung ist er zum Schadensersätze verpflichtet.
Art. 344.
Soll die Waare dem Käufer von einem anderen Orte über-sendet werden und hat der Käufer über die Art der Uebersendungnichts bestimmt, so gilt der Verkäufer für beauftragt, mit der Sorg-falt eines ordentlichen Kaufmanns die Bestimmung statt desKäufers zu treffen, insbesondere auch die Person zu bestimmen,durch welche der Transport der Waare besorgt oder ausgeführtwerden soll.
Art. 345.
Nach Uebergabe der Waare an den Spediteur oder Fracht-führer oder die sonst zum Transport der Waare bestimmte Personträgt der Käufer die Gefahr, von welcher die Waare betroffenwird. Hat jedoch der Käufer eine besondere Anweisung über dieArt der Uebersendung ertheilt und ist der Verkäufer ohne dringendeVeranlassung davon abgewichen, so ist dieser für den daraus ent-standenen Schaden verantwortlich.
Der Verkäufer hat die Gefahr, von welcher die Waare ausdem Transport betroffen wird, in dem Falle zu tragen, wenn ergemäß dem Vertrage die Waare an dem Orte, wohin der Trans-port geschieht, zu liefern hat, so daß dieser Ort für ihn als derOrt der Erfüllung gilt. Daraus, daß der Verkäufer die Zahlungvon Kosten oder Auslagen der Versendung übernommen hat, folgtfür sich allein noch nicht, daß der Ort, wohin der Transport ge-schickt, für den Verkäufer als der Ort der Erfüllung gilt.
Durch die Bestimmungen dieses Artikels ist nicht ausgeschlos-sen, daß die Gefahr schon seit einem früheren Zeitpunkte von demKäufer getragen wird, sofern dies nach dem bürgerlichen Rechtder Fall sein würde.
Art. 346.
Der Käufer ist verpflichtet, die Waare zu empfangen, sofernsie vertragsmäßig beschaffen ist oder in Ermangelung besondererVerabredung den gesetzlichen Erfordernissen entspricht (Art. 335.).