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Viertes Buch. II. Titel. Art. 347—349.
Die Empfangnahme muß sofort geschehen, wenn nicht einAnderes bedungen oder ortsgebränchlich oder durch die Umständegeboten ist.
Art. 347.
2st die Waare von einem anderen Orte übersendet, so batder Käufer ohne Verzug nach der Ablieferung, soweit dies nachdem ordnungsmäßigen Geschäftsgänge thunlich ist, die Waare zuuntersuchen, und wenn sich dieselbe nicht als vertragsmäßig oder 'gesetzmäßig (Art. 335.) ergiebt, dem Verkäufer sofort davon An-zeige zu machen.
Versäumt er dies, so gilt die Waare als genehmigt, soweites sich nicht um Mängel handelt, welche bei der sofortigen Unter-suchung nach ordnungsmäßigem Geschäftsgänge nicht erkennbarwaren.
Ergeben sich später solche Mängel, so muß die Anzeige ohneVerzug nach der Entdeckung gemacht werden, widrigenfalls dieWaare auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
Die vorstehende Bestimmung findet auch auf den Verkauf aufBesicht oder Probe oder nach Probe Anwendung, insoweit es sichum Mängel der übersendeten Waare handelt, welche bei ordnungs-mäßigem Besicht oder ordnungsmäßiger Prüfung nicht erkennbarwaren.
Art. 348.
Wenn der Käufer die von einem anderen Orte übersendeteWaare beanstandet, so ist er verpflichtet, für die einstweilige Auf- »bewahrung derselben zu sorgen.
Er kann, wenn sich bei der Ablieferung oder später Mängelergeben, den Zustand der Waare durch Sachverständige feststellenlassen. Der Berkänfcr ist in gleicher Weise berechtigt, dieseFeststellung zu verlangen, wenn ihm der Käufer die Anzeige ge-macht hat, daß er die Waare wegen Mängel beanstande.
Die Sachverständigen ernennt auf Antrag des Betheiligtendas Handelsgericht oder in dessen Ermangelung der Richter desOrts.
Die Sachverständigen haben das Gutachten schriftlich oder zuProtokoll zu erstatten.
Ist die Waare dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Ver-züge, so kann der Käufer die Waare unter Beobachtung der Be-stimmungen des Art. 343. verkaufen lassen.
Art. 349.
Der Mangel der vertragsmäßigen oder gesetzmäßigen Be-schaffenheit der Waare kann von rein Käufer nicht geltend gemachtwerden, wenn derselbe erst nach Ablauf von sechs Monaten seitder Ablieferung an den Käufer entdeckt worden ist.
Die Klagen gegen den Verkäufer wegen Mängel verjähren insechs Monaten nach der Ablieferung an den Käufer.