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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
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Viertes Buch. II. Titel. Art. 350354.

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Die Einreden sind erloschen, wenn die im Art. 347. vorge-schriebene sofortige Absendung der Anzeige des Mangels nicht in-nerhalb sechs Monaten nach der Ablieferung an den Käufergeschehen ist. Ist die Anzeige in dieser Weise erfolgt, so bleibendie Einreden bestehen.

An den besonderen Gesetzen oder Handelsgebräuchen, durchwelche für einzelne Arten von Gegenständen eine kürzere Frist be-stimmt ist, wird hierdurch nichts geändert.

Ist die Haftbarkeit des Verkäufers auf eine kürzere oder längereFrist vertragsmäßig festgesetzt, so hat es Hiebei sein Bewenden.

Art. 350.

Die Bestimmungen der Art. 347. und 348. können von demVerkäufer im Falle eines Betruges nicht geltend gemacht werden.

Art. 351.

Sofern nicht durch Ortsgebranch oder besondere Abrede einAnderes bestimmt ist, trägt der Verkäufer die Kosten der Uebcrgabe,insbesondere des Messens und Wagens; der Käufer die Kostender Abnahme.

Art. 352.

Ist der Kaufpreis nach dem Gewicht der Waare zu berechnen,so kommt das Gewicht der Verpackung (Taragewicht) in Abzug,wenn nicht durch besondere Abrede oder durch den Handelsgebraucham Orte der Uebergabe ein Anderes bestimmt ist. Ob und inwelcher Höhe das Taragewicht nach einem bestimmten Ansätze oderVerhältnisse statt nach genauer Ansmittelung abzuziehen ist, in-gleichen ob und wieviel als Gutgewicht zu Gunsten des Käuferszu berechnen ist, oder als Vergütung für schadhafte oder unbrauch-bare Theile (Refaktie) gefordert werden kann, ist nach dem Vertrageoder dem Handelsgebranche am Orte der Uebergabe zu beurtheilen-

Art. 353.

Ist im Vertrage der Marktpreis oder der Börsenpreis alsKaufpreis bestimmt, so ist im Zweisel hierunter der laufende Preis,welcher zur Zeit und an dem Orte der Erfüllung oder an demfür den letzteren maßgebenden Handelsplätze nach den dafür be-stehenden örtlichen Einrichtungen festgestellt ist, in Ermangelungeiner solchen Feststellung oder bei nachgewiesener Unrichtigkeit der-selben, der mittlere Preis zu verstehen, welcher sich aus der Ver-gleichnng der zur Zeit und am Ort? der Erfüllung geschlossenenKaufverträge ergiebt.

Art. 354.

Wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Ver-züge und die Waare noch nicht übergeben ist, so hat der Verkäuferdie Wahl, ob er bie Erfüllung des Vertrages und Schadensersatzwegen verspäteter Erfüllung verlangen, ob er statt der Erfüllungdie Waare unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343.