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Viertes Buch. II. Titel. Art. 355—358.
für Rechnung des Käufers verkaufen und Schadensersatz fordernoder ob er von dem Vertrage abgehen will, gleich als ob derselbenicht geschlossen wäre.
Art. 355.
Wenn der Verkäufer mit der Uebergabe der Waare im Ver-züge ist, so hat der Käufer die Wahl, ob er die Erfüllung nebstSchadensersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen, oder ob erstatt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordernoder von dem Vertrage abgehen will, gleich als ob derselbe nichtgeschlossen wäre.
Art. 356.
Will ein Kontrahent auf Grund der Bestimmungen der vorigenArtikel statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung for-dern oder von dem Vertrage abgeben, so muß er dies dem anderenKontrahenten anzeigen und ihm dabei, wenn die Statur des Ge-schäfts dies zuläßt, noch eine den Umständen angemessene Fristzur Nachholung des Versäumten gewähren.
Art. 357.
Ist bedungen, daß die Waare genau zu einer festbestimmtenZeit oder binnen einer festbestimmten Frist geliefert werden soll,so kommt der Artikel 356. nicht zur Anwendung. Der Käufer sowieder Verkäufer kann die Rechte, welche ihm gemäß Art. 354. oder 355.zustehen, nach seiner Wahl iausüben. Es muß jedoch derjenige,welcher auf der Erfüllung bestehen will, dies unverzüglich nachAblauf der Zeit oder der Frist dem anderen Kontrahenten anzei-gen ; unterläßt er dies, so kann er später nicht auf der Erfüllungbestehen.
Will der Verkäufer statt der Erfüllung für Rechnung dessäumigen Käufers verkaufen, so muß er, im Falle die Waare einenMarkt- oder Börsenpreis hat, den Verkauf unverzüglich nach Ab-lauf der Zeit oder der Frist vornehmen. Ein späterer Verkauf giltnicht als für Rechnung des Käufers geschehen. Eine vorgängigeAndrohung ist nicht erforderlich, dagegen hat der Verkäufer auch«n diesem Falle den bewirkten Verkauf dem Käufer ungesäumtanzuzeigen.
Wenn der Käufer statt der Erfüllung Schadensersatz wegenMchtersüllung fordert, so besteht, im Falle die Waare einen Markt-oder Börsenpreis hat, der Betrag des von dem Verkäufer zu lei-stenden Schadensersatzes in^er Differenz zwischen dem Kaufpreiseund dem Markt- und Börsenpreise zur Zeit und am Orte der ge-schuldeten Lieferung, unbeschadetz des Rechts des Käufers, einenerweislich höbereu Schauen geltend zu machen.
Art. 358.
In den Fällen des Art. 357. ist jeder Kontrahent berechtigt,den Verzug des anderen Kontrahenten auf dessen Kosten durch eineöffentliche Urkunde (Protest) feststellen zu lassen.