BiertesBuch.II.Titel.Art.359.IlI.Titcl.Art.360— 363. 77
Art. 359.
Wenn in den Fällen der Art. 354. 355. und 357. sich ausden Umständen, insbesondere aus der Natur des Vertrages, ausder Absicht der Kontrahenten oder aus der Beschaffenheit des zuleistenden Gegenstandes ergiebt, daß die Erfüllung des Vertragesauf beiden Seiten theilbar ist, so kann das Abgehen des einenKontrahenten von dem Vertrage nur in Betreff des von demanderen Kontrahenten nicht erfüllten Theiles des Vertrages er-folgen.
Dritter Titel.
Von dem Kommissionsgeschäft.
Art. 360.
Kommissionär ist derjenige, welcher gewerbemäßig in eigenemNamen für Rechnung eines Auftraggebers (Kommittenten) Han-delsgeschäfte schließt.
Durch die Geschäfte, welche der Kommissionär mit Drittenschließt, wird er allein berechtigt und verpflichtet. Zwischen demKommittenten und dem Dritten entstehen daraus keine Rechteund Pflichten.
Ist von dem Auftraggeber ausdrücklich bestimmt, daß dasGeschäft auf seinen Namen abgeschlossen werden soll. so ist dieskeine kaufmännische Kommission, sondern ein gewöhnlicher Auftragzu einem Handelsgeschäft.
Art. 361.
Der Kommissionär hat das Geschäft mit der Sorgfalt einesordentlichen Kaufmanns im Interesse des Kommittenten, gemäßdem Auftrage auszuführen; er hat dem Kommittenten die erfor-derlichen Nachrichten zu geben, insbesondere sofort nach der Aus-führung des Auftrags davon Anzeige zu machen; er ist verpflichtet,dem Kommittenten über das Geschäft Rechenschaft zu geben undihm dasjenige zu leisten, was er aus dem Geschäft zu fordern hat.
Art. 362.
Handelt der Kommissionär nicht gemäß dem übernommenenAuftrage, so ist er dem Kommittenten zum Ersatze des Schadensverpflichtet; der Kommittent ist nicht gehalten, das Geschäft fürseine Rechnung gelten zu lassen.
Art. 363.
Hat der Kommissionär unter dem ihm gesetzten Preise verkauft,so muß er dem Kommittenten den Unterschied im Preise vergüten,sofern er nicht beweist, daß ein Verkauf zu dem gesetzten Preisenicht ausgeführt werden konnte und die Vornahme des Verkaufsvon dem Kommittenten Schaden abgewendet hat.