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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
78
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78 Viertes Buch. HI. Titel. Art. 3S4368.

Art. 364.

Hat der Kommissionär den für den Einkauf gesetzten Preisüberschritten, so kann der Kommittent den Einkauf als nicht fürseine Rechnung geschehen zurückweisen, sofern sich der Kommissionärnicht zugleich mit der Einkaufsanzeige zur Deckung des Unter-schiedes erbietet.

Der Kommittenl, welcher den Einkauf als nicht für seineRechnung geschehen zurückweisen will, muß dies ohne Verzug aufdie Einkaufsanzeige erklären, widrigenfalls die Ueberschreitnng des'Auftrages als genebmigt gilt.

Art. 365.

Wenn das Gut, welches dem Kommissionär zugesandt wird,bei der Ablieferung sich in einem äußerlich erkennbar beschädigtenoder mangelhaften Zustande befindet, so muß der Kommissionärdie Rechte gegen den Frachtführer oder Schiffer wahren, für denBeweis senes Zustandes sorgen und dem Kommittenten ohneVerzug Nachricht geben.

Im Unterlassungsfälle ist er für den daraus entstandenenSchaden verantwortlich.

Er kann den Zustand durch Sachverständige feststellen lassen,und wenn das Gut dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Ver-züge ist, unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343. denVerkauf des Guts bewirken.

Art. 366.

Treten Veränderungen an dem Gute ein, welche dessen Ent-werthung befürchten lassen, und ist keine Zeit vorbanden, die Ver-fügung des Kommittenten einzuholen, oder der Kommittenl in derErtheilung der Verfügung säumig, so kann der Kommissionärunter Beobachtung der' Bestimmungen des Art. 343. den Verkaufdes Guts veranlassen.

Ein gleiches Recht hat der Kommissionär in allen anderenFällen, in weichen der Kommittenl, obwohl hiezu nach Lage derSache verpflichtet, über das Gut zu verfügen unterläßt.

Art. 367.

Für Verlust oder Beschädigung des Guts ist der Kommissionär,während er Aufbewabrer desselben ist, verantwortlich, wenn ernicht beweist, daß der Verlust oder die Beichävigung durch Um-stände herbeigeführt ist, welche durch die Sorgfalt eines orventlichenKaufmanns nicht abgewendet werden konnten.

Der Kommissionär ist wegen Unterlassung der Versicherungdes Guts nur dann verantwortlich, wenn er von dem Kommit-tenten den Auftrag zur Versicherung erhalten hat.

Art. 368.

Forderungen aus einem Geschäft, welches der Kommissionärabgeschlossen hat, kann der Kommittenl dem «Lchuldner gegenübererst nach der Abtretung geltend machen.