Viertes Buch. III. Titel. Art. 869—379.
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Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abge-treten sind, im Verhäkniß zwischen jdem Kommittenten und demKommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kom-mittenten.
Art. 369.
Der Kommissionär, welcher ohne Einwilligung des Kommit-tenten einem Dritten Vorschüsse macht oder Kredit giebt, thut diesauf eigene Gefahr.
Insoweit jedoch der Handelsgebrauch am Orte des Geschäftsdas Kreditiren des Kaufpreises mit sich bringt, ist in Ermange-lung einer anderen Bestimmung des Kommittenten auch der Kom-missionär dazu berechtigt.
Hat der Kommissionär unbefugt auf Kredit verlauft, so hater dem Kommittenten, welcher dies nicht genehmigt, sofort alsSchuldner des Kaufpreises die Zahlung zu leisten. Beweist derKommissionär, daß beim Verkauf gegen baar der Preis ein ge-ringerer gewesen sein würde, so hat er nur diesen Preis und, wennderselbe geringer ist, als der auftragsmäßige Preis, auch den Unter-schied gemäß Art. 363. zu vergüten.
Art. 370.
Der Kommissionär steht für die Zahlung oder für die ander-weitige Erfüllung der Verbindlichkeit seines Kontrahenten ein, wenndies von ihm übernommen oder am Orte seiner NiederlassungHandelsgebrauch ist.
Der Kommissionär, welcher für seinen Kontrahenten einsteht,ist dem Kommittenten für die gehörige Erfüllung im Zeitpunktedes Verfalls unmittelbar und persönlich insoweit verhaftet, alssolche aus dem Vertragsverhältnisse überhaupt rechtlich gefordertwerden kann.
Der Kommissionär, welcher für seinen Kontrahenten einsteht,ist dafür zu einer Vergütung (äel oreclere-Proviston) berechtigt.
Art. 371.
Der Kommittent ist schuldig, dem Kommissionär zu ersetzen,was dieser an baaren Auslagen oder überhaupt zum Vollzügedes Geschäfts nothwendig oder nützlich aufgewendet hat. Hiezugehört auch die Vergütung für die Benutzung der Lagerräume undder Transportmittel des Kommissionärs und der Arbeit seinerLeute.
Der Kommissionär hat die Provision zu fordern, wenn dasGeschäft zur Ausführung gekommen ist. Für Geschäfte, welche nichtzur Ausführung gekommen sind, kann eine Provision nicht gefordertwerden; jedoch hat der Kommissionär das Recht auf die Auslie-ferungsvrovision, soferne eine solche ortsgebräuchlich ist.
Art. 372.
Wenn der Kommissionär zu Vortheilhafteren Bedingungen