Druckschrift 
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
80
Einzelbild herunterladen
 

80

Viertes Buch. III. Titel. Art. 373376.

U s-

. - ri'

abschließt, als sie ihm vorn Kommittenten gestellt worden, so kommtder Vortheil dem letzteren allein zu Statten.

Dies gilt insbesondere, wenn der Preis, für welchen derKommissionär verkauft, den vom Kommittenten bestimmten niedrig-sten Preis übersteigt, oder wenn der Preis, für welchen er einkauft,den vom Kommittenten bestimmten höchsten Preis nicht erreicht.

Art. 373.

Ein Kommissionär, welcher den Ankauf eines Wechsels über-nommen hat, ist, wenn er den Wechsel indossirt, verpflichtet, den<selben regelmäßig und ohne Vorbehalt zu indossiren.

Art. 374.

Der Kommissionär hat an dem Kommissionsgut, sofern erdasselbe noch in seinem Gewahrsam hat oder sonst, insbesonderemittelst der Konnossemente, Ladescheine oder Lagerscheine, noch inder Lage ist, darüber zu verfügen, ein Pfandrecht wegen der aufdas Gut verwendeten Kosten, wegen der Provision, wegen derrücksichtlich des Guts gegebenen Vorschüsse und Darlehen, wegender rücksichtlich desselben gezeichneten Wechsel oder in anderer Weiseeingegangenen Verbindlichkeiten, sowie wegen aller Forderungenaus laufender Rechnung in Kommissionsgeschäften.

Der Kommissionär kann sich für die vorstehend erwähntenAnsprüche aus den durch das Kommissionsgeschäft begründeten undnoch ausstehenden Forderungen vorzugsweise vor dem Kommittentenund dessen Gläubigern befriedigen.

- Art. 375.

Ist der Kommittent in Erfüllung der in dem vorigen Artikelbezeichneten Verpflichtungen gegen den Kommissionär im Verzüge,so ist der letztere berechtigt, sich unter Beobachtung der Vorschriftendes Art. 310. aus dem Kommissionsgute bezahlt zu machen; erbat dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigern und derKonkursmasse des Kommittenten.

Art. 376.

Bei der Kommission zum Einkauf oder zum Verkauf vonWaaren, Wechseln und Werthpapieren, welche einen Börsenpreisoder Marktpreis haben, ist der Kommissionär, wenn der Kommit-tent nicht ein Anderes bestimmt hat, befugt, das Gut, welches ereinkaufen soll, selbst als Verkäufer zu liefern, oder das Gut, welcheser zu verkaufen beauftragt ist, als Käufer für sich zu behalten.

In diesem Falle ist die Pflicht des Kommissionärs, Rechen-schaft über die Abschließung des Kaufs oder Verkaufs zu geben,auf den Nachweis beschränk, daß bei dem berechneten Preise derBörsenpreis oder Marktpreis zur Zeit der Ausführung des Auf-trags eingehalten ist. Er ist zu der gewöhnlichen Provision be-rechtigt und kann die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßigvorkommenden Unkosten berechnen.