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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
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V i e r t e s B u ch. III. T i t. A r t. 377.378. IV.T > t. A rt. 379382. 81

Macht der Kommissionär nicht zugleich mit der Anzeige überdie Ausführung des Auftrags eine andere Person als Käufer oderVerkäufer namhaft, so ist der Kommittent befugt, den Kommissio-när selbst als Käufer oder Verkäufer in Ansprüchen nehmen.

Art. 377.

Wenn der Kommittent den Auftrag widerruft und der Wider-ruf bei dem Kommissionär eintrifft, bevor die Anzeige von derAusführung des Auftrags behufs ihrer Absendung abgegeben ist,so kann sich der Kommissionär der Befugnis;, selbst als Käuferoder Verkäufer einzutreten, nicht mehr bedienen.

Art. 378.

Die Bestimmungen dieses Titels kommen auch zur Anwen-dung, wenn ein Kaufniann, dessen gewöhnlicher Handelsbetriebnicht in Kommissionsgeschäften besteht, ein einzelnes Handelsge-schäft in eigenem Namen für Rechnung eines Auftraggebers schließt.

Vierter Titel.

Von dem Speditionsgeschäfte.

Art. 379.

Spediteur ist derjenige, welcher gewerbemäßig im eigenenNamen für fremde Rechnung Giiterversendungen durch Frachtführeroder Schiffer zu besorgen übernimmt.

Art. 380.

Der Spediteur haftet für jeden Schaden, welcher aus derVernachlässigung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beider Empfangnahme und Aufbewahrung des Guts, bei der Wahlder Frachtführer, Schiffer oder Zwischenspediteure und überhauptbei der Ausführung der von ihm übernommenen Versendung derGüter entsteht.

Der Spediteur hat die Anwendung dieser Sorgfalt zu beweisen.

Art. 381.

Der Spediteur hat die Provision und die Erstattung dessenzu fordern, was er an Auslagen und Kosten oder überhaupt zumZweck der Versendung nothwendig oder nützlich aufgewendet hat(Art. 371.). ,

Er ist nicht befugt, eine höhere als die mit dem Frachtführeroder Schiffer bedungene Fracht zu berechnen.

Art. 382.

Der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision, der Aus-lagen , Kosten und Verwendungen und wegen der dem Versenderauf das Gut geleisteten Vorschüsse ein Pfandrecht an dem Gute,sofern er dasselbe noch in seinem Gewahrsam hat oder in der Lageist, darüber zu verfügen.

A. D. Handelsgesetzbuch. 6

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