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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
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Viertes Buch. IV. Titel. Art. 383386.

Er kann dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigernund der Konkursmasse des Eigenthümer» geltend machen.

Bedient sich der Spediteur eines Zwischenspediteurs, so hatder letztere zugleich die seinem Vormann zustehenden Rechte, ins-besondere dessen Pfandrecht, auszuüben.

Soweit der Vormann wegen seiner Forderung durch Nachnahmevon dem Nachmanu befriedigt ist, gehl die Forderung und dasPfandrecht des Vormanns von Rechtswegen auf den Nachmannüber. Dasselbe gilt in Bezug auf die Forderung und das Pfand-recht des Frachtführers, wenn und insoweit der letztere von demZwischenspediteur befriedigt ist.

Art. 383.

Ein Spediteur, welcher die Versendung durch Frachtführer oderSchiffer, jedoch mittelst von ihm für eigene Rechnung gemietheterTransportmittel besorgt, kann die gewöhnliche Fracht nebst derProvision und den sonstigen Kosten berechnen.

Art. 384.

Wenn ein Spediteur mit dem Absender oder Empfänger überbestimmte Sätze der Transportkosten sich geeinigt hat, so haftet er,in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung, für dievon ihm angenommenen Zwischenspediteure und Frachtführer. Erist in diesem Falle zur Provision nur dann berechtigt, wenn ver-einbart ist, daß eine solche neben den bestimmten Sätzen derTransportkosten gefordert werden könne.

Art. 395.

Der Spediteur ist, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist, be-fugt, den Transport der Güter selbst auszuführen.

Wenn er sich dieser Befugnis; bedient, so hat er zugleich dieRechte und Pflichten eines Frachtführers und kann die gewöhnlicheFracht, die Provision und die bei Speditionsgeschäften sonst regel-mäßig vorkommenden Unkosten berechnen.

Art. 386.

Die Klagen gegen den Spediteur wegen gänzlichen Verlustesoder wegen Verminderung, Beschädigung oder verspäteter Ablie-ferung des Guts verjähren nach einem Jahre.

Die Frist beginnt in Ansehung der Klagen wegen gänzlichenVerlustes mir dem Ablauf des Tages, an welchem die Ablieferunghätte bewirkt sein müssen; in Ansehung der Klagen wegen Ver-minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung mit demAblauf des Tages, an welchem die Ablieferung geschehen ist.

In gleicher Art sind die Einreden we>zen Verlustes, Vermin-derung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Guts er-loschen, wenn nicht die Anzeige von diesen Thatsachen an denSpediteur binnen der einjährigen Frist abgesandt worden ist.