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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
Seite
83
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ViertesBuch. IV.Tit.Art.387 389. V. Tit.Art. 390-392. 83

Die Bestimmungen dieses Artikels finden in Fällen des Be-truges oder der Veruntreuung des Spediteurs keine Anwendung.

Art. 387.

Im Uebrigen sind die Rechte und Pflichten des Spediteurs,soweit dieser Titel keine Bestimmungen darüber enthält, nach denGrundsätzen des vorigen Titels zu beurtheilen; insbesondere kom-men die Bestimmungen, welche in den Art. 365. bis 367. fürden Kommissionär gegeben sind, auch für den Spediteur zur An-wendung.

Art. 388.

Wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb nichtin Speditionsgeschästen besteht, eine Güterversendung durch Frachr-führer oder Schiffer für fremde Rechnung in eigenem Namen zubesorgen übernimmt, so gelten in Ansehung eines solchen Geschäftsdie Vorschriften dieses Titels.

Art. 389.

Die Bestimmungen dieses Titels finden keine Anwendung aufPersonen, welche nur die Vermittelung von Frachtverträgen zwischendem Absender und dem Frachiführer oder Schiffer bewirken (Fracht-makler, Güterbestätter, Schiffsprokureure).

Fünfter Titel.

Von dem Frachtgeschäft.

Erster Abschnitt.

Von dem Frachtgeschäft überhaupt.

Art. 390.

Frachtführer ist derjenige, welcher gewerbemäßig den Trans-port von Gütern zu Lande oder auf Flüssen und Binnengewässernaussübrt.

Art. 391.

Der Frachtbrief dient als Beweis über den Vertrag zwischendem Frachtführer und dem Absender.

Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefesverlangen.

Art. 392.

Der Frachtbrief enthält:

1) die Bezeichnung des Guts nach Beschaffenheit, Menge undMerkzeichen;

2) den Namen und Wohnort des Frachtführers;

3) den Namen des Absenders;

4) den Namen dessen, an welchen das Gut abgeliefert werdensoll;

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