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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
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Viertes Buch. V. Titel. Art. 39339S.

5) den Ort der Ablieferung;

6) die Bestimmung in Ansehung der Fracht;

7) oen Ort und Tag der Ausstellung;

8) die besonderen Vereinbarungen, welche die Parteien etwa nochüber andere Punkte, namentlich über die Zeit, innerhalbwelcher der Transport bewirkt werden soll, und über dieEntschädigung wegen verspäteter Ablieferung, getroffen haben.

Art. 393.

Der Absender ist verpflichtet, bei Gütern, welche vor der Ab-lieferung an den Empfänger einer zoll- und steueramtlichen Behand-lung unterliegen, den Frachtführer in den Besitz der deshalberforderlichen Begleitpapiere zu setzen. Er haftet dem Frachtführer,sofern nicht diesem selbst ein Verschulden zur Last fällt, für alleStrafen und Schäden, welche denselben wegen Unrichtigkeit oderUnzulänglichkeit der Begleitpapiere treffen.

Art. 394

Ist über die Zeit, binnen welcher der Frachtführer den Trans-port bewirken soll, im Frachtvertrag nichts bedungen, so wird dieFrist, innerhalb deren er die Reise antreten muß, durch den Orts-gebrauch bestimmt; besteht ein Ortsgebranch nicht, so ist die Reisebinnen einer den Umständen des Falls angemessenen Frist an-zutreten.

Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch Natur-ereignisse oder sonstige Zufälle zeitweilig verhindert, so brauchtder Absender die Aufhebung des Hindernisses nicht abzuwarten,er kann vielmehr von dem Vertrage zurücktreten, muß aber denFrachtführer, sofern demselben kein Verschulden zur Last fällt, wegender Kosten zur Vorbereitung der Reise, der Kosten der Wiederaus-ladnng und der Ansprüche in Beziehung auf die bereits zurückge-legte Reise entschädigen. Ueber die Höhe der Entschädigung ent-scheidet der Ortsgebrauch und in dessen Ermangelung das richterlicheErmessen.

Art. 395.

Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher durch Ver-lust oder Beschädigung des Frachtguts seit der Empsangnahme biszur Ablieferung entstanden ist, sofern er nicht beweist, daß derVerlust oder die Beschädigung durch höhere Gewalt (vis msgor)oder durch die natürliche Beschaffenheit des Guts, namentlich durchinneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage u. dgl. oderdurch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung ent-standen ist.

Für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere haftet der Fracht-sührer nur dann, wenn ihm diese Beschaffenheit oder der Werthdes Guts angegeben ist.