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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
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Viertes Buch. V. Titel. Art. 396401. 85

Art. 396.

Wenn auf Grund des vorhergehenden Artikels von demFrachtführer für Verlust oder Beschädigung des Guts Ersatz ge-leistet werden muß, so ist der Berechnung des Schadens nur dergemeine Handelswerth des Guts zu Grunde zu legen.

Im Falle des Verlustes ist der gemeine Haudelswerth zu er-setzen, welchen Gut derselben Art und Beschaffenheit am Orte derAblieferung zu der Zeit hatte, in welcher das Gut abzuliefernwar; davon kommt in Abzug, was in Folge des Verlustes anZöllen und Unkosten erspart ist.

Im Falle der Beschädigung ist der Unterschied zwischen demVerkaufswerth des Guts im beschädigten Zustande und dem ge-meinen Handelswerth zu ersetzen, welchen das Gut ohne diese Be-schädigung am Orte und zur Zeit der Ablieferung gehabt habenwürde, nach Abzug der Zölle und Unkosten, soweit sie in Folgeder Beschädigung erspart sind.

Hat das Gut keinen Handelswerth, so ist der Berechnungdes Schadens der gemeine Werth des Guts zu Grunde zu legen.

Wenn dem Frachtführer eine bösliche Handlungsweise nach-gewiesen wird, so hat er den vollen Schaden zu ersetzen.

Art. 397.

Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher durch Ber-fäumung der bedungenen oder üblichen Lieferungszeit entstandenist, sofern er nicht beweist, daß er die Verspätung durch Anwen-dung der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht habeabwenden können.

Art. 398.

Ist für den Fall verspäteter Ablieferung ein Abzug an derFracht oder der Verlust der Fracht oder sonst eine Konventional-strafe bedungen, so kann im Zweifel außerdem auch der Ersatz desdiesen Betrag übersteigenden Schadens gefordert werden, welcherdurch die verspätete Ablieferung entstanden ist.

Art. 399.

Beweist der Frachtführer, daß er die Verspätung durch dieSorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht habe abwendenkönnen, so kann die bedungene gänzliche oder theilweise Einbe-haltung ver Fracht, oder die Konventionalstrafe wegen verspäteterAblieferung nicht in Anspruch genommen werden, es sei denn, daßsich aus dem Vertrage eine entgegenstehende Absicht ergiebt.

Art. 400.

Der Frachtführer hastet für seine Leute und für andere Per-sonen, deren er sich bei Ausführung des von ihm übernommenenTransportes bedient.

Art. 401.

Wenn der Frachtführer zur gänzlichen oder theilweisen Aus-