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Viertes Buch. V. Titel. Art. 402—406.
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führung des von ihm übernommenen Transports das Gut einemandern Frachtführer übergiebt, so haftet er für diesen und die etwafolgenden Frachtführer bis zur Ablieferung.
Jeder Frachtführer, welcher auf einen andern Frachtführer folgt,tritt dadurch, daß er das Gut mir dem ursprünglichen Frachtbriefannimmt, in den Frachtvertrag gemäß dem Frachtbrief ein, über-nimmt eine selbstständige Verpflichtung, den Transport nach Inhaltdes Frachtbriefs auszuführen, und hat auch in Bezug auf den vonden früheren Frachtführern bereits ausgeführten Transport für dieVerbindlichkeiten derselben einzustehen.
Art. 402.
Der Frachtführer hat den späteren Anweisungen des Absen-ders wegen Zurückgabe des Guts oder wegen Auslieferung des-selben an einen anderen als den im Frachtbrief bezeichneten Empfängerso lange Folge zu leisten, als er nicht Letzterem nach Ankunft desGuts am Ort der Ablieferung den Frachtbrief übergeben hat.
Ist dies bereits geschehen, so bat er nur die Anweisungen desbezeichneten Empfängers zu beachten, widrigenfalls er demselbenfür das Gut verhaftet ist.
Art. 403.
Der Frachtführer ist verpflichtet, am Orte der Ablieferung demdurch den'Frachtbrief bezeichneten Empfänger das Frachtgut aus-zuhändigen.
Art. 404.
Der im Frachtbrief bezeichnete Empfänger ist vor Ankunftdes Guts am Orte der Ablieferung dem Frachtführer gegen-über berechtigt, alle zur Sicherstellung des Guts erforderlichenMaaßregeln zu ergreifen und dem Frachtführer die zu diesemZweck nothwendigen Anweisungen zu ertheilen; die Auslieferungdes Guts kann er vor dessen Ankunft am Orte der Ablieferungnur dann fordern, wenn der Absender den Frachtführer dazu er-mächtigt hat.
Art. 40S.
Nach Ankunft des Frachtführers am Orte der Ablieferung istder im Frachtbrief bezeichnete Empfänger berechtigt, die durch denFrachtvertrag begründeten Rechte gegen -Erfüllung der Verpflich-tungen, wie sie der Frachtbrief ergrebt, in eigenem Namen gegenden Frachtführer geltend zu machen, sei es, daß er Hiebei ineigenem oder in fremdem Interesse handle; er ist insbesondere be-rechtigt, den Frachtführer auf Uebergabe des Frachtbriefs undAuslieferung des Guts zu belangen, sofern nicht der Absenderdemselben vor Anstellung der Klage eine nach Maaßgabe des Art.402. noch zulässige entgegenstehende Anweisung gegeben hat.
Art. 406.
Durch Annahme des Guts und des Frachtbriefs wird der