Viertes Buch. V. Titel. Art. 407—409. 87
Empfänger verpflichtet, dem Frachtführer nach Maaßgabe desFrachtbriefs Zahlung zu leisten.
Art. 407.
Wenn der bezeichnete Empfänger des Guts nicht auszumittelnist oder die Annahme verweigert, oder wenn Streit über die An-nahme ober den Zustand des Guts entsteht, so kann der Bethei-ligte den letzteren durch Sachverständige feststellen lassen.
Die Sachverständigen ernennt auf das Ansuchen des Bethei-ligten das Handelsgericht oder in dessen Ermangelung der Richterdes Orts.
Die Sachverständigen haben ihr Gutachten schriftlich oder zuProtokoll zu erstatten.
Das Gericht kann auf Ansuchen des Betheiligten verordnen,daß das Gut in einem öffentlichen Lagerhause oder bei einemDritten niedergelegt, und daß es ganz oder zu einem entsprechen-den Tbeile behufs Bezahlung der Fracht und der übrigen Forde-rungen des Frachtführers öffentlich verkauft wird.
Ueber das Ansuchen um Ernennung von Sachverständigenoder um Verfügung des Gerichts wegen Niederlegung und wegenVerkauss des Guts wirb die Gegenpartei, wenn sie am Orte an-wesend ist, gehört.
Art. 408.
Durch Annahme des Güts und Bezahlung der Fracht erlischtjeder Anspruch gegen den Frachtführer.
Nur wegen Verlustes oder Beschädigung, welche bei der Ab-lieferung äußerlich nicht erkennbar waren, kann der Frachtführerselbst nach der Annahme und nach Bezahlung der Fracht in An-spruch genommen werden, wenn die Feststellung des Verlustes oderder Beschädigung ohne Verzug nach der Entdeckung nachgesuchtworden ist, und bewiesen wird, daß der Verlust oder die Beschädi-gung während der Zeit seit der Empfangnahme bis zur Ablieferungentstanden ist.
Die Bestimmungen über die Verjährung der Klagen undEinreden gegen den Spediteur wegen Verlustes, Beschädigung oderverspäteter Ablieferung des Guts (Art. 886.) finden auch auf denFrachtführer Anwendung. <
Art. 409.
Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertragbegründeten Forderungen, insbesondere der Fracht- und Liegegelder,sowie wegen der Zollgelder, und anderer Auslagen ein Pfandrechtan dem Frachtgut. Dieses Pfandrecht besteht, so lange das Gutzurückbehalten oder niedergelegt ist; es dauert auch nach der Ab-lieferung noch fort, insofern der Frachtführer es binnen dreiTagen nach der Ablieferung gerichtlich gellend macht, und dasGut noch bei dem Empfänger oder bei einem Dritten sich befindet,welcher es für den Empfänger besitzt.