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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch : mit Inhaltsverzeichniß und einem Sachregister
Entstehung
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Viertes Buch. V. Titel. Art. 410414.

Er kann zu seiner Befriedigung den Verkauf des Guts odereines Theils desselben veranlassen (Art. 407.).

Er hat dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigernund der Konkursmasse des Eigenthümers.

Art. 410.

Geht das Gut durch die Hände mehrerer Frachtführer, so hatder letzte bei der Ablieferung, sofern nicht der Frachtbrief dasGegentheil bestimmt, auch die aus dem Frachtbriefe sich ergebendenForderungen der vorhergehenden einzuziehen und deren Rechte,insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben.

Der vorhergehende Frachtführer, welcher von dem nachfolgen-den befriedigt ist, überträgt auf diesen von Rechtswegen seine For-derung und sein Pfandrecht.

2u gleicher Art wird die Forderung und das Pfandrecht desSpediteurs auf den nachfolgenden Spediteur und den Frachtführerübertragm.

Das Pfandrecht der Vormänner besteht so lange, als das Pfand-recht des letzten Frachtführers.

Art. 411.

Wenn auf demselben Gute zwei oder mehrere gemäß den Art.374. 382. und 409. begründete Pfandrechte bestehen, so geht unterdenjenigen Pfandrechten, welche durch die Versendung oder durchden Transport des Guts entstanden sind, das später entstandenedem früher entstandenen vor; diese Pfandrechte haben sämmtlichden Vorrang vor dem Pfandrecht des Kommissionärs und vor demPfandrecht des Spediteurs für Vorschüsse; unter den letzteren Pfand-rechten geht das früher entstandene dem später entstandenen vor.

Art. 412.

Wenn der Frachtführer das Gut ohne Bezahlung abliefertund das Pfandrecht nicht binnen drei Tagen nach der Ablieferunggerichtlich geltend macht, so wird er, sowie die vorhergehendenFrachtführer und die Spediteure, des Rückgriffs gegen die Vor-männer verlustig. Der Anspruch gegen den Empfänger bleibt inKraft.

Art. 413.

Der Absender und der Frachtführer können Übereinkommen,daß der letztere dem ersteren einen Ladeschein ausstellt.

Der Ladeschein ist eine Urkunde, durch welche der Frachtführersich zur Aushändigung des Guts verpflichtet.

Art. 414.

Der Ladeschein enthält:

1) die Bezeichnung der geladenen Güter nach Beschaffenheit,

Menge und Merkzeichen;

2s den Namen und Wohnort des Frachtführers;

3) den Namen des Absenders;