Viertes Buch. V. Titel. Art. 415—420.
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4) den Namen desjenigen, an den oder an dessen Ordre dasGut abgeliefert werden soll. Als solcher ist der -Absender zuverstehen, wenn der Ladeschein lediglich an Ordre gestellt ist;
5) den Ort der Ablieferung;
6) die Bestimmung in Ansehung der Fracht;
7) den Ort und Tag der Ausstellung.
Der Ladeschein muß von dem Frachtführer unterzeichnet sein.
Der Absender hat dem Frachtführer auf dessen Verlangen einevon ihm unterzeichnete gleichlautende Kopie des Ladescheins aus-
Der Ladeschein entscheidet für die Rechtsverhältnisse zwischen demFrachtführer und dem Empfänger des Guts; die nicht in denselbenaufgenommenen Bestimmungen des Frachtvertrages haben gegenüberdem Empfänger keine rechtliche Wirkung, sofern nicht auf dieselbenausdrücklich Bezug genommen ist.
Für die Rechtsverhältnisse zwischen Frachtführer und Absenderbleiben die Bestimmungen des Frachtvertrages maaßgebend.
Art. 416.
Wenn der Frachtführer einen Ladeschein ausgestellt hat, darf erspateren Anweisungen des Absenders wegen Zurückgabe oder Auslie-ferung des Guts an einen anderen als den durch den Ladeschein legiti-mirten Empfänger nur dann Folge leisten, wenn ihm der Ladescheinzurückgegeben wird. Handelt er dieser Bestimmung entgegen, soist er dem rechtmäßigen Inhaber des Ladescheins für das Gut ver-pflichtet.
Art. 417.
Zum Empfange des Guts legitimirt ist derjenige, an welchendas Gut nach dem Ladeschein abgeliefert werden soll, oder auf welchender Ladeschein, wenn er an Ordre lautet, durch Indossament über-tragen ist.
Art. 418.
Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Guts nur gegen Rück-gabe des Ladescheins , auf welchem die Ablieferung des Guts zu be-scheinigen ist, verpflichtet.
Art. 419.
Im klebrigen kommen die Bestimmungen über die Rechte undPflichten des Frachtführers auch in dem Falle zur Anwendung, wennein Ladeschein ausgestellt ist.
Art.-420.
Wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb sichnicht auf die Ausführung von Frachtgeschästen erstreckt, in einemeinzelnen Falle einen Transport von Gütern zu Land oder aufFlüssen und Binnengewässern auszuführen übernimmt, so kommen