90 Viertes Buch. V. Titel. Art. 421—423.
die Bestimmungen dieses Titels auch in Bezug auf ein solches Geschäftzur Anwendung.
Art. 421.
Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden auch Anwendung aufFrachtgeschäfte von Eisenbahnen und anderen öffentlichen Transport-anstalten.
Sie gelten jedoch für die Postanstalten nur insoweit, als nichtdurch besondere Gesetze oder Verordnungen für dieselben ein Anderesbestimmt ist.
Für die Eisenbahnen kommen ferner die Bestimmungen des fol-genden Abschnitts zur Anwendung.
Zweiter Abschnitt.
Von dem Frachtgeschäft der Eisenbahnen insbesondere.
Art. 422.
Eine Eisenbahn welche dem Publikum zur Benutzung für denGütertransport eröffnet ist, kaun die bei ihr nachgesuchte Eingehungeines Frachtgeschäfts für ihre Bahnstrecke nicht verweigern, insofern:
1) die Güter, an sich oder vermöge ihrer Verpackung, nach den Re-glements, und im Falle die letzteren fehlen oder keinen Anhalt ge-währen, nach den Einrichtungen und der Benutzungsweise derBahn zum Transport sich eignen,
2) der Absender in Bezug auf die Fracht, die Auflieferung der Gü-ter und die sonstigen den Eisenbahnen freigestellten Transport-bedingungen sich den allgemein geltenden Anordnungen derBahnverwaltung unterwirft,
3) die regelmäßigen Transportmittel der Bahn zur Ausführungdes Transports genügen.
Die Eisenbahnen sind nicht verpflichtet, die Güter zum Trans-port eher anzunehmen, als bis die Beförderung derselben ge-schehen kann.
In Ansehung der Zeit der Beförderung darf kein Absender vordem Andern ohne einen in den Einrichtungen derBahn, in den Trans-portverhältnissen, oder im öffentlichen Interesse liegenden Grund be-günstigt werden.
Zuwiderhandlungen gmcn die Bestimmungen dieses Artikels be-gründen den Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.
Art. 423.
Die in Art. 422. bezeichneten Eisenbahnen sind nicht befugt, dieAnwendung der in den Art. 3S5. 396. 397. 400. 401. 408. enthal-tenen Bestimmniiben über die Verpflichtung des Frachtführers zumSchadensersatz, sei es in Bezug auf den Eintritt, den Umfang oder dieDauer der Verpflichtung oder in Bezug auf die Beweislast, zu ihremVortheil durch Verträge (mittelst Reglements oder durch besondere