Viertes Buch. V. Titel. Art. 424.
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Uebereinkunft) im Voraus auszuschließen oder zu beschränken, außersoweit solches durch die nachfolgenden Artikel zugelassen ist.
Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift entgegenstehen,haben keine rechtliche Wirkung.
Art. 424.
Es kann bedungen werden:
1) in Ansehung der Güter, welche nach Vereinbarung mit demAbsender in unbedeckten Wagen transportirt werden:
daß für den Schaden nicht gehastet werde, welcheraus der mit dieser Transportart verbundenen Gefahrentstanden ist,
2) in Ansehung der Güter, welche, ungeachtet ihre Natur eineVerpackung zum Schutz gegen Verlust oder Beschädigung aufdem Transport erfordert, nach Erklärung des Absenders aufdem Frachtbrief unverpackt oder mit mangelhafter Verpackungaufgegeben sind:
daß für den Schaden nicht gehastet werde, welcheraus der mit dem Mangel der Verpackung oder mit dermangelhaften Beschaffenheit der Verpackung verbundenenGefahr entstanden ist,
3) in Ansehung der Güter, deren Auf- und Abladen nach Ver-einbarung mit dem Absender von diesem besorgt wird:
daß für den schaden nicht gehastet werde, der ausder mit dein Auf- und Abladen oder nnt mangelhafterVerladung verbundenen Gefahr entstanden ist,
4) in Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer eigenthümlichennatürlichen Beschaffenheit der besondern Gefahr ausgesetzt sind,gänzlichen oder thcilweiscn Verlust oder Beschädigung, na-mentlich Bruch, Rost, inneren Verderb, außergewöhnliche Leck-age n. s. w. zu erleiden:
daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcheraus dieser Gefahr entstanden ist,
5) in Ansehung lebender Thiere:
daß für den Schaden nicht gehastet werde, welcheraus der mit dem Transport dieser Thiere für dieselben ver-bundenen besondern Gefahr entstanden ist,
6) in Ansehung begleiteter Güter:
daß für den Schaden nicht gehastet werde, welcheraus der Gefahr entstanden ist, deren' Abwendung durch dieBegleitung bezweckt wird.
Ist eine der in diesem Artikel zugelassenen Bestimmungen be-dungen, so gilt zugleich als bedungen: daß bis zum Nachweis desGegentheils vermuthet werden soll, daß ein eingetretener Schaden,wenn er aus der nicht übernommenen Gefahr entstehen konnte, ausderselben wirklich entstanden ist.
Eine nach diesem Artikel bedungene Befreiung von der Haft-