32 Viertes Buch. V. Titel. Art. 425—427.
Pflicht kann nicht geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird,daß der Schaden durch Verschulden der Bahnverwaltung oder ihrerLeute entstanden ist.
Art. 425.
In Ansehung des Reisegepäcks kann bedungen werden:
1) daß für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck, welchesnicht zum Transport aufgegeben ist, nur gehastet werde, wennein Verschulden der Bahnverwaltnng oder ihrer Leute nach-gewiesen wird. Dasselbe kann in Ansehung von Gegen-ständen bedungen werden, welche sich in Reiseequipagen be-finden;
2) daß für Verlust von Reisegepäck, welches zum Transportaufgegeben ist, nur gehaftet werde, wenn das Gepäck binneneiner bestimmten Frist nach der Ablieferungszeit abgefordertwird.
'Die Frist darf nicht kürzer als drei Tage sein.
Art. 426.
In Ansehung der Güter, welche nach ihrer natürlichen Be-schaffenheit bei dem Transport regelmäßig einen Verlust an Gewichtoder an Maaß erleiden, kann bedungen werden, daß bis zu einemim Voraus bestimmten Normalsatz für Verlust an Gewicht oderMaaß nicht gehaftet werde. Der Normalsatz muß, im Falle mehrereStücke zusammen transportirt worden sind, für jedes einzelne Stückbesonders berechnet werden, wenn das Gewicht oder Maaß der ein-zelnen Stücke im Frachtbrief verzeichnet oder sonst erweislich ist.
Die hier bezeichnete Bestimmung kann nicht geltend gemachtwerden, wenn nachgewiesen wird, daß der Verlust nach den Um-ständen des Falls nicht in Folge der natürlichen Beschaffenheit desGuts entstanden ist, oder daß der bestimmte Normalsatz dieserBeschaffenheit oder den sonstigen Umständen des Falls nichtentspricht.
Art. 427.
Es kann bedungen werden:
1) daß der nach Art. 396 der Schadensberechnung zu Grunde zulegende Werth den im Frachtbrief, im Ladeschein oder im Ge-päckschein als Werth des Guts angegebenen Betrag und inErmangelung einer solchen Angabe einen im Voraus bestimm-ten Normalsatz nicht übersteigen soll;
2) daß die Höhe des nach Art. 397 wegen verspäteter Lieferungzu leistenden Schadensersatzes den im Frachtbrief, im Lade-schein oder im Gepäckschein als die Höhe des Interesses ander rechtzeitigen Lieferung angegebenen Betrag und in Er-mangelung einer solchen Angabe einen im Voraus bestimmtenNormalsatz, welcher auch m dem Verlust der Fracht odereines Theils derselben bestehen kann, nicht übersteigen soll.